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{'item': '2004/18/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2007 Geschäftszahl2004/18/0144 RechtssatzDer in Österreich im Jahr 1978 geborene Fremde hat sich in einem Verfahren betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrG 1997 lediglich vom

  1. bis zum
  2. Lebensjahr in der Türkei aufgehalten, wo er die Volksschule besucht hat, im Übrigen hat er in Österreich gelebt. In Anbetracht dieses lang dauernden Aufenthalts in Österreich während einer für die Entwicklung eines heranwachsenden Menschens besonders wichtigen Lebensphase ist davon auszugehen, dass er hier mit dem sozialen Gefüge so vertraut ist, wie dies § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 von einem Fremden verlangt, damit er als eine von klein auf in Österreich aufgewachsene Person iS dieser Bestimmung qualifiziert werden kann. Dass sich der Fremde für die besagte Volksschulzeit in der Türkei aufgehalten hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die (erste) Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 als erfüllt anzusehen ist (Hinweis E
  3. September 2000, 2000/18/0135). Dass die belBeh die Ansicht vertrete, der Fremde sei im Bundesgebiet nicht langjährig rechtmäßig niedergelassen (vgl. das zweite Tatbestandselement der vorzitierten Gesetzesbestimmung), kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Die belBeh hat demnach mit ihrer Beurteilung, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 nicht erfüllt sei, die Rechtslage verkannt.Der in Österreich im Jahr 1978 geborene Fremde hat sich in einem Verfahren betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 lediglich vom
  4. bis zum
  5. Lebensjahr in der Türkei aufgehalten, wo er die Volksschule besucht hat, im Übrigen hat er in Österreich gelebt. In Anbetracht dieses lang dauernden Aufenthalts in Österreich während einer für die Entwicklung eines heranwachsenden Menschens besonders wichtigen Lebensphase ist davon auszugehen, dass er hier mit dem sozialen Gefüge so vertraut ist, wie dies Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 von einem Fremden verlangt, damit er als eine von klein auf in Österreich aufgewachsene Person iS dieser Bestimmung qualifiziert werden kann. Dass sich der Fremde für die besagte Volksschulzeit in der Türkei aufgehalten hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die (erste) Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 als erfüllt anzusehen ist (Hinweis E
  6. September 2000, 2000/18/0135). Dass die belBeh die Ansicht vertrete, der Fremde sei im Bundesgebiet nicht langjährig rechtmäßig niedergelassen vergleiche das zweite Tatbestandselement der vorzitierten Gesetzesbestimmung), kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Die belBeh hat demnach mit ihrer Beurteilung, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 nicht erfüllt sei, die Rechtslage verkannt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.