RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2004/18/0148 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/09/0181 E
- März 2003 RS 2 (Hier die ersten drei Sätze; Fehlen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung ab September 1997; bis zur Entscheidung der belBeh über die Beendigung des Aufenthalts war ein Zeitraum von sieben Jahren vergangen, in dem der Fremde keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte.) StammrechtssatzDer beantragte türkische Dienstnehmer hat den österreichischen Arbeitsmarkt schon im Jahr 1994 verlassen und wurde seither in Österreich nicht beschäftigt. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde (zugestellt im September 2000) war ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren vergangen, in dem der Beschwerdeführer keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Damit war - ungeachtet des Umstandes, dass der beantragte türkische Arbeitnehmer seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit
- Jänner 1995 überhaupt keine Beschäftigungszeiten aufweist (vgl. hiezu das E VwGH vom
- Jänner 2001, Zl. 99/09/0131, und die darin angegebene Judikatur) - jedenfalls ein Zeitraum überschritten, der einem türkischen Arbeitnehmer (nach Wirksamwerden des ARB Nr. 1/80 durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für Angehörige aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein der Stellensuche dienender Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist und nur für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, er suche weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit, ihm eine weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt wird (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom
- Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).Der beantragte türkische Dienstnehmer hat den österreichischen Arbeitsmarkt schon im Jahr 1994 verlassen und wurde seither in Österreich nicht beschäftigt. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde (zugestellt im September 2000) war ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren vergangen, in dem der Beschwerdeführer keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Damit war - ungeachtet des Umstandes, dass der beantragte türkische Arbeitnehmer seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit
- Jänner 1995 überhaupt keine Beschäftigungszeiten aufweist vergleiche hiezu das E VwGH vom
- Jänner 2001, Zl. 99/09/0131, und die darin angegebene Judikatur) - jedenfalls ein Zeitraum überschritten, der einem türkischen Arbeitnehmer (nach Wirksamwerden des ARB Nr. 1/80 durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) im Sinne des Urteiles des EuGH im Fall Tetik (Randnummer 46) vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für Angehörige aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein der Stellensuche dienender Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist und nur für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, er suche weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit, ihm eine weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt wird vergleiche hiezu das Urteil des EuGH vom
- Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).
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