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{'item': '2004/18/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2005 Geschäftszahl2004/18/0152 RechtssatzFür den Fremden, der 6 Monate bevor der angefochtene Bescheid, mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG 1997 abgewiesen wurde, eine Frau geheiratet hat, der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, gelten gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige, somit auch § 48 Abs. 1 legcit. Das Fehlverhalten des Fremden, das dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot zugrunde lag, bestand darin, dass er (iSd § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 unrichtige Angaben über seine Person gegenüber einer österreichischen Behörde bzw. ihren Organen zur Erlangung eines Visums machte, und dass er (iSd § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997) außerdem den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Die belBeh ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Mittellosigkeit des Fremden angesichts seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr vorliegen würde. Angesichts dieser Ehe mit einer Österreicherin ist allerdings auch nicht mehr zu befürchten, dass der Fremde unrichtige Angaben über seine Person zur Erlangung eines Visums machen werde. Weiters vermag das vom Fremden nach der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbots gesetzte Fehlverhalten, dass er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder in Österreich aufhielt und sich hier gegenüber Exekutivorganen auch als eine andere Person ausgab, für sich genommen nicht die Annahme zu tragen, dass im Grund des § 44 iVm § 48 Abs. 1 FrG 1997 die Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots erforderlich sei.Für den Fremden, der 6 Monate bevor der angefochtene Bescheid, mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 44, FrG 1997 abgewiesen wurde, eine Frau geheiratet hat, der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, gelten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige, somit auch Paragraph 48, Absatz eins, legcit. Das Fehlverhalten des Fremden, das dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot zugrunde lag, bestand darin, dass er (iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 unrichtige Angaben über seine Person gegenüber einer österreichischen Behörde bzw. ihren Organen zur Erlangung eines Visums machte, und dass er (iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997) außerdem den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Die belBeh ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Mittellosigkeit des Fremden angesichts seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr vorliegen würde. Angesichts dieser Ehe mit einer Österreicherin ist allerdings auch nicht mehr zu befürchten, dass der Fremde unrichtige Angaben über seine Person zur Erlangung eines Visums machen werde. Weiters vermag das vom Fremden nach der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbots gesetzte Fehlverhalten, dass er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder in Österreich aufhielt und sich hier gegenüber Exekutivorganen auch als eine andere Person ausgab, für sich genommen nicht die Annahme zu tragen, dass im Grund des Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 die Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots erforderlich sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.