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{'item': 'AW 2004/18/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.07.2004 GeschäftszahlAW 2004/18/0155 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer, der am

  1. Jänner 2002 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, kam im März 2002 auf Grund einer vom
  2. März 2002 bis zum
  3. März 2003 gültigen Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nach Österreich. Am
  4. Oktober 2003 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau am
  5. Jänner 2003 durch mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper am Körper verletzte. In der Folge hat er seine Ehefrau genötigt, gegenüber den behandelnden Ärzten eine unrichtige Verletzungsursache anzugeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom
  6. Juni 2003 ist die Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom
  7. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2002 entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau verübt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit dem Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer, der am
  8. Jänner 2002 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, kam im März 2002 auf Grund einer vom
  9. März 2002 bis zum
  10. März 2003 gültigen Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nach Österreich. Am
  11. Oktober 2003 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau am
  12. Jänner 2003 durch mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper am Körper verletzte. In der Folge hat er seine Ehefrau genötigt, gegenüber den behandelnden Ärzten eine unrichtige Verletzungsursache anzugeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom
  13. Juni 2003 ist die Ehe des Beschwerdeführers im Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom
  14. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2002 entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung seiner beruflichen Tätigkeit zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau verübt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit dem Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.