← Österreich

{'item': '2004/18/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl2004/18/0164 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0100 E 3. August 2000 RS 1 (hier die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzDie Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd ARB1/80 Art 6 Abs 1 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (Hinweis E 8.2.1996, 95/18/1215). Nach der Judikatur des EuGH setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 legcit ferner eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. In diesem Zusammenhang hat dieser Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (Hinweis EuGH Urteil 5.6.1997, Rs C-285/95, (Kol), Slg 1997, I-3069, Rn 27, 28; Urteil 30.9.1997, Rs C-36/96, (Günaydin), Slg 1997, I-5159, Rn 45; Urteil 30.9.1997, Rs C-98/96, (Ertanir), Slg 1997, I-5179, Rn 51; Urteil 26.11.1998, Rs C-1/97, (Birden), Slg 1998, I-7747, Rn 59; E 24.10.1996, 96/18/0418).Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd ARB1/80 Artikel 6, Absatz eins, ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt; die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (Hinweis E 8.2.1996, 95/18/1215). Nach der Judikatur des EuGH setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, legcit ferner eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. In diesem Zusammenhang hat dieser Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (Hinweis EuGH Urteil 5.6.1997, Rs C-285/95, (Kol), Slg 1997, I-3069, Rn 27, 28; Urteil 30.9.1997, Rs C-36/96, (Günaydin), Slg 1997, I-5159, Rn 45; Urteil 30.9.1997, Rs C-98/96, (Ertanir), Slg 1997, I-5179, Rn 51; Urteil 26.11.1998, Rs C-1/97, (Birden), Slg 1998, I-7747, Rn 59; E 24.10.1996, 96/18/0418).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.