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{'item': 'AW 2004/18/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2004 GeschäftszahlAW 2004/18/0186 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer ist am

  1. Februar 1993 im Alter von achteinhalb Jahren (den Beschwerdebehauptungen zufolge bereits im Jahr 1990) nach Österreich eingereist. Seine gesamte Familie lebt in Österreich. Sowohl finanziell als auch sozial von seiner Familie abhängig, ist er bestrebt, hier eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Nach Verurteilungen vom
  2. Mai 2001 und vom
  3. Dezember 2002 wegen Eigentumsdelikten jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer zuletzt am
  4. Mai 2004 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 und 15 StGB, sowie §§ 27 Abs. 1
  5. Fall, Abs. 2 Z. 2, 27 Abs. 1
  6. und
  7. Fall SMG und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hat in der Zeit zwischen Oktober 2001 und Juli 2003 weitere Einbruchdiebstähle verübt und von Juni bis Oktober 2003 gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt. Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er im Begriff sei, sein Leben neu zu ordnen. Er habe mit einer "Inschubhaftnahme" zu rechnen. Dies stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe keinen negativen Einfluss auf allfällig entgegenstehende öffentliche Interessen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im Hinblick auf die wiederholten Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde, und die von ihm - auch angesichts der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten - drohende Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer ist am
  8. Februar 1993 im Alter von achteinhalb Jahren (den Beschwerdebehauptungen zufolge bereits im Jahr 1990) nach Österreich eingereist. Seine gesamte Familie lebt in Österreich. Sowohl finanziell als auch sozial von seiner Familie abhängig, ist er bestrebt, hier eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Nach Verurteilungen vom
  9. Mai 2001 und vom
  10. Dezember 2002 wegen Eigentumsdelikten jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer zuletzt am
  11. Mai 2004 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129 und 15 StGB, sowie Paragraphen 27, Absatz eins,
  12. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, 27, Absatz eins,
  13. und
  14. Fall SMG und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hat in der Zeit zwischen Oktober 2001 und Juli 2003 weitere Einbruchdiebstähle verübt und von Juni bis Oktober 2003 gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt. Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er im Begriff sei, sein Leben neu zu ordnen. Er habe mit einer "Inschubhaftnahme" zu rechnen. Dies stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe keinen negativen Einfluss auf allfällig entgegenstehende öffentliche Interessen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im Hinblick auf die wiederholten Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde, und die von ihm - auch angesichts der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten - drohende Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen zwingende öffentliche Interessen entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.