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{'item': '2004/18/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2005 Geschäftszahl2004/18/0221 Rechtssatz§ 110 JN regelt die inländische Gerichtsbarkeit für die in § 109 JN angeführten (außerstreitigen) Angelegenheiten. Ist diese gegeben, so entscheidet das österreichische Gericht nach den Verfahrensregeln des Außerstreitgesetzes, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (nach den Regeln des IPR-Gesetzes) anzuwenden ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich fehlen, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme - in diesem Fall genügt der (bloße) Aufenthalt im Inland -Paragraph 110, JN regelt die inländische Gerichtsbarkeit für die in Paragraph 109, JN angeführten (außerstreitigen) Angelegenheiten. Ist diese gegeben, so entscheidet das österreichische Gericht nach den Verfahrensregeln des Außerstreitgesetzes, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (nach den Regeln des IPR-Gesetzes) anzuwenden ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich fehlen, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme - in diesem Fall genügt der (bloße) Aufenthalt im Inland - oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Pflegebefohlenen betrifft. Ein trotz fehlender inländischer Gerichtsbarkeit durchgeführtes (außerstreitiges) Verfahren ist nichtig. (Hier: Der Fremde lebte bereits während des Berufungsverfahrens und auch bei Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht nicht in Österreich und war auch nicht aufhältig. Mangels eines inländischen Aufenthaltes des Fremden waren somit die inländische Gerichtsbarkeit und damit auch die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das angeregte Sachwalterschaftsverfahren nicht gegeben, sodass - unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahren über die Vorfrage der Handlungsfähigkeit des Fremden anhängig gemacht wurde und, zutreffendenfalls, ob das Anhängigmachen gleichzeitig mit der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens erfolgte - die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG nicht erfüllt.) oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Pflegebefohlenen betrifft. Ein trotz fehlender inländischer Gerichtsbarkeit durchgeführtes (außerstreitiges) Verfahren ist nichtig. (Hier: Der Fremde lebte bereits während des Berufungsverfahrens und auch bei Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht nicht in Österreich und war auch nicht aufhältig. Mangels eines inländischen Aufenthaltes des Fremden waren somit die inländische Gerichtsbarkeit und damit auch die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das angeregte Sachwalterschaftsverfahren nicht gegeben, sodass - unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahren über die Vorfrage der Handlungsfähigkeit des Fremden anhängig gemacht wurde und, zutreffendenfalls, ob das Anhängigmachen gleichzeitig mit der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens erfolgte - die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 38, zweiter Satz AVG nicht erfüllt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.