RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2004 Geschäftszahl2004/18/0234 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier zweiter und dritter Satz; die belBeh hat aus ihrer Feststellung, dass die drei Fremden bei ihrer Ausreise aus Österreich nicht im Besitz von Reisepässen gewesen seien, den Schluss gezogen, dass der Bf seinen Reisepass benützt habe, um die rechtswidrige Ausreise von Fremden zu fördern. Insofern erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht nachvollziehbar: Sollte dem Bf zum Zeitpunkt der Ausreise gar nicht bekannt gewesen sein, dass diese auf dem Boden der österreichischen Rechtsvorschriften seitens der drei Fremden rechtswidrig - weil ohne gültigen Reisepass - erfolgte, würde sein Verhalten die Annahme iSd § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG 1992 nicht tragen, dass er seinen Reisepass (in Zukunft) benützen wolle, um die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern. Ein solcher Wille kann bei einer Konstellation wie der vorliegenden nur dann in Betracht kommen, wenn der Person, der dieser Wille zur Last gelegt wird, bereits beim Setzen der Tatsachen, aus denen dieser Wille erschlossen wird, bekannt ist, dass die Ein- oder Ausreise eines Fremden unter Verstoß gegen österreichische Vorschriften (hier: gegen § 2 FrG 1997) erfolgt, was vorliegend voraussetzt, dass dem Bf bei seiner Ausreise mit den drei von ihm beförderten Personen bekannt war, dass diese Personen über keinen Reisepass verfügten.)(Hier zweiter und dritter Satz; die belBeh hat aus ihrer Feststellung, dass die drei Fremden bei ihrer Ausreise aus Österreich nicht im Besitz von Reisepässen gewesen seien, den Schluss gezogen, dass der Bf seinen Reisepass benützt habe, um die rechtswidrige Ausreise von Fremden zu fördern. Insofern erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht nachvollziehbar: Sollte dem Bf zum Zeitpunkt der Ausreise gar nicht bekannt gewesen sein, dass diese auf dem Boden der österreichischen Rechtsvorschriften seitens der drei Fremden rechtswidrig - weil ohne gültigen Reisepass - erfolgte, würde sein Verhalten die Annahme iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PassG 1992 nicht tragen, dass er seinen Reisepass (in Zukunft) benützen wolle, um die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern. Ein solcher Wille kann bei einer Konstellation wie der vorliegenden nur dann in Betracht kommen, wenn der Person, der dieser Wille zur Last gelegt wird, bereits beim Setzen der Tatsachen, aus denen dieser Wille erschlossen wird, bekannt ist, dass die Ein- oder Ausreise eines Fremden unter Verstoß gegen österreichische Vorschriften (hier: gegen Paragraph 2, FrG 1997) erfolgt, was vorliegend voraussetzt, dass dem Bf bei seiner Ausreise mit den drei von ihm beförderten Personen bekannt war, dass diese Personen über keinen Reisepass verfügten.) StammrechtssatzNach der Definition des § 1 PaßG 1992 idF 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 zwar den in § 104 des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)
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