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{'item': '2004/18/0292'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2004/18/0292 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0331 E 26. Mai 2003 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz: Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs 3 FrG 1997; der Fremde konnte in dem im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages darstellt, nicht verletzt sein.)(Hier ohne den letzten Satz: Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1997; der Fremde konnte in dem im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages darstellt, nicht verletzt sein.) StammrechtssatzDie belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, demnach eine meritorische Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) "Recht auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes" nicht erfasst. Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und "Recht auf Parteiengehör" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis z.B. E 21.12.2001, 2000/19/0084).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, demnach eine meritorische Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) "Recht auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins und 16 Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes" nicht erfasst. Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und "Recht auf Parteiengehör" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis z.B. E 21.12.2001, 2000/19/0084).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.