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{'item': '2004/18/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2005 Geschäftszahl2004/18/0308 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/18/0320 E 31. März 2004 RS 2 (hier nur vierter Satz) StammrechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. GP, 62) stellt § 10 Abs. 4 FrG 1997 auf die "besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personen ab", ferner wird dort auf das Ineinandergreifen dieser Regelung mit der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 29 FrG 1997 verwiesen. Nach § 29 Abs. 1 legcit kann für die Zeit eines bewaffneten Konflikts oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderwärtig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Im Ausschussbericht (755 BlgNR 20. GP, 4

  1. f)wird unter anderem ausgeführt, dass sich "das sicherheitspolitische Ziel, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen, nicht nur auf Menschen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, sondern auch auf Opfer und Zeugen von Menschenhandel iSd § 217 StGB" erstrecke, wobei sowohl für die Zwecke der Strafverfolgung als auch den Opfern von Menschenhandel für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Schutz geboten werden soll (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0236). Der Text des § 10 Abs. 4 FrG 1997 wie auch die für sein Verständnis maßgeblichen Gesetzesmaterialien zeigen damit, dass diese Regelung auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden abstellt, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Die Frage des Zusammenlebens von Ehegatten kann damit für sich genommen (ohne dass derartige besondere Umstände in den Blick treten würden) nicht die Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 anzunehmen.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. GP, 62) stellt Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 auf die "besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personen ab", ferner wird dort auf das Ineinandergreifen dieser Regelung mit der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph 29, FrG 1997 verwiesen. Nach Paragraph 29, Absatz eins, legcit kann für die Zeit eines bewaffneten Konflikts oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderwärtig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Im Ausschussbericht (755 BlgNR 20. GP, 4
  2. f)wird unter anderem ausgeführt, dass sich "das sicherheitspolitische Ziel, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen, nicht nur auf Menschen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, sondern auch auf Opfer und Zeugen von Menschenhandel iSd Paragraph 217, StGB" erstrecke, wobei sowohl für die Zwecke der Strafverfolgung als auch den Opfern von Menschenhandel für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Schutz geboten werden soll (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0236). Der Text des Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 wie auch die für sein Verständnis maßgeblichen Gesetzesmaterialien zeigen damit, dass diese Regelung auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden abstellt, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Die Frage des Zusammenlebens von Ehegatten kann damit für sich genommen (ohne dass derartige besondere Umstände in den Blick treten würden) nicht die Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 anzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.