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{'item': '2004/18/0334'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2007 Geschäftszahl2004/18/0334 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/18/0125 E 30. Juni 2005 RS 1 (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh die Ansicht vertreten, dass ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung über den vom Fremden gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 gestellten Antrag nicht erforderlich gewesen sei, weil einerseits im Jahr davor mit Bescheid der Erstbehörde ein anderer, früherer Antrag des Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen worden sei - aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, dass es sich bei dem nunmehr gestellten Antrag lediglich um eine Wiederholung des genannten früheren Antrages des Fremden gehandelt habe und zwischen diesen Anträgen Identität der Sache vorliege - und andererseits kein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestehe.)(Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh die Ansicht vertreten, dass ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung über den vom Fremden gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 gestellten Antrag nicht erforderlich gewesen sei, weil einerseits im Jahr davor mit Bescheid der Erstbehörde ein anderer, früherer Antrag des Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen worden sei - aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, dass es sich bei dem nunmehr gestellten Antrag lediglich um eine Wiederholung des genannten früheren Antrages des Fremden gehandelt habe und zwischen diesen Anträgen Identität der Sache vorliege - und andererseits kein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestehe.) StammrechtssatzWährend eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 kann keine Ausweisung erlassen werden, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 zu verneinen. Daher kann es nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 Gebrauch macht, obwohl ein Fremder in einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen iSd § 10 Abs 4 FrG 1997 gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz FrG 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber im Inland abwarten darf.Während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 kann keine Ausweisung erlassen werden, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 zu verneinen. Daher kann es nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 Gebrauch macht, obwohl ein Fremder in einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber im Inland abwarten darf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.