RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2004/20/0132 RechtssatzMit den angefochtenen Bescheiden wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab. In jedem dieser Bescheide wurde begründend ausgeführt, die Partei habe "einen Antrag auf Erstreckung" des X. zu gewährenden Asyls begehrt, der von X. gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes "abgewiesen" und seiner Berufung dagegen sei vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid "nicht Folge gegeben" worden. Da X. kein Asyl gewährt worden sei, könne auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden. Der unabhängige Bundesasylsenat hatte die von X. gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seines Zweitantrages erhobene Berufung "gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen". Die Behandlung der von X. gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit hg. B vom 22.7.2004 abgelehnt. Der unabhängige Bundesasylsenat stützt die angefochtenen Bescheide u. a. auf die - aktenwidrige - Feststellung, der von X. gestellte Asylantrag sei "abgewiesen" worden, und setzt sich über das Berufungsvorbringen, wonach die Erstreckungsanträge der wegen der Zurückweisung des von X. gestellten Asylantrages mangels Verzichts darauf in eigene Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien umzudeuten gewesen wären, wortlos hinweg. Die Aktenwidrigkeit ist wesentlich, weil die in § 11 Abs. 2 AsylG 1997 getroffene Anordnung einer derartigen Umdeutung von Erstreckungsanträgen im Sinne der in der Berufung vertretenen Auffassung auch auf Fälle zu beziehen ist, in denen der Asylantrag des Angehörigen (des X.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. zu entscheidungsrelevanten Aktenwidrigkeiten jeweils im Zusammenhang mit Erstreckungsanträgen bereits die hg. E vom 3.12.2003, 2001/01/0547, betreffend die Anwendung eines Verlusttatbestandes in Verbindung mit der Behauptung, es sei Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 und nicht durch Erstreckung gewährt worden, und vom 1.4.2004, 2003/20/0196-0202, betreffend die Anwendung des § 68 AVG iVm der Behauptung, es lägen wiederholte Asyl- und nicht Erstreckungsanträge vor). Im Einzelnen kann dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. E vom 27.1.2000, 98/20/0581-0583, verwiesen werden (vgl. auch den hg. B vom 4.4.2001, 2000/01/0531).Mit den angefochtenen Bescheiden wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab. In jedem dieser Bescheide wurde begründend ausgeführt, die Partei habe "einen Antrag auf Erstreckung" des römisch zehn. zu gewährenden Asyls begehrt, der von römisch zehn. gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes "abgewiesen" und seiner Berufung dagegen sei vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid "nicht Folge gegeben" worden. Da römisch zehn. kein Asyl gewährt worden sei, könne auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden. Der unabhängige Bundesasylsenat hatte die von römisch zehn. gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seines Zweitantrages erhobene Berufung "gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen". Die Behandlung der von römisch zehn. gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit hg. B vom 22.7.2004 abgelehnt. Der unabhängige Bundesasylsenat stützt die angefochtenen Bescheide u. a. auf die - aktenwidrige - Feststellung, der von römisch zehn. gestellte Asylantrag sei "abgewiesen" worden, und setzt sich über das Berufungsvorbringen, wonach die Erstreckungsanträge der wegen der Zurückweisung des von römisch zehn. gestellten Asylantrages mangels Verzichts darauf in eigene Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien umzudeuten gewesen wären, wortlos hinweg. Die Aktenwidrigkeit ist wesentlich, weil die in Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 1997 getroffene Anordnung einer derartigen Umdeutung von Erstreckungsanträgen im Sinne der in der Berufung vertretenen Auffassung auch auf Fälle zu beziehen ist, in denen der Asylantrag des Angehörigen (des römisch zehn.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde vergleiche zu entscheidungsrelevanten Aktenwidrigkeiten jeweils im Zusammenhang mit Erstreckungsanträgen bereits die hg. E vom 3.12.2003, 2001/01/0547, betreffend die Anwendung eines Verlusttatbestandes in Verbindung mit der Behauptung, es sei Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 und nicht durch Erstreckung gewährt worden, und vom 1.4.2004, 2003/20/0196-0202, betreffend die Anwendung des Paragraph 68, AVG in Verbindung mit der Behauptung, es lägen wiederholte Asyl- und nicht Erstreckungsanträge vor). Im Einzelnen kann dazu gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. E vom 27.1.2000, 98/20/0581-0583, verwiesen werden vergleiche auch den hg. B vom 4.4.2001, 2000/01/0531). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0133 2004/20/0134
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