← Österreich

{'item': '2004/20/0238'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2005 Geschäftszahl2004/20/0238 RechtssatzNach Aufhebung des (gesamten) ersten erstinstanzlichen Bescheides durch den ersten Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erließ das Bundesasylamt einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt I. es den Asylantrag des Asylwerbers abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. In Spruchpunkt II. erteilte es dem Asylwerber - ohne neuerlichen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan - gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Asylwerber Berufung. Er beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat "in Erledigung" dieser Berufung den späteren erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 8 AsylG". Erst aus der verfehlten Kassation des vom Bundesasylamt gewährten und vom Asylwerber (naturgemäß) nicht bekämpften Schutzes vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat mit dem ersten Berufungsbescheid konnte sich - in Verbindung damit, dass dessen normativer Gehalt, wie auch im Fall des hg. Erkenntnisses vom

  1. Juni 2005, Zl. 2003/20/0518, vom Bundesasylamt offenbar nicht vollständig erkannt wurde - eine im Vergleich zum ersten erstinstanzlichen Bescheid andersartige "Unvollständigkeit" auch des späteren erstinstanzlichen Bescheides (beim ersten erstinstanzlichen Bescheid wegen Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997, beim späteren erstinstanzlichen Bescheid wegen des Fehlens eines Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997) ergeben.Nach Aufhebung des (gesamten) ersten erstinstanzlichen Bescheides durch den ersten Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erließ das Bundesasylamt einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt römisch eins. es den Asylantrag des Asylwerbers abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies. In Spruchpunkt römisch zwei. erteilte es dem Asylwerber - ohne neuerlichen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan - gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Asylwerber Berufung. Er beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat "in Erledigung" dieser Berufung den späteren erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des Paragraph 8, AsylG". Erst aus der verfehlten Kassation des vom Bundesasylamt gewährten und vom Asylwerber (naturgemäß) nicht bekämpften Schutzes vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat mit dem ersten Berufungsbescheid konnte sich - in Verbindung damit, dass dessen normativer Gehalt, wie auch im Fall des hg. Erkenntnisses vom
  2. Juni 2005, Zl. 2003/20/0518, vom Bundesasylamt offenbar nicht vollständig erkannt wurde - eine im Vergleich zum ersten erstinstanzlichen Bescheid andersartige "Unvollständigkeit" auch des späteren erstinstanzlichen Bescheides (beim ersten erstinstanzlichen Bescheid wegen Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997, beim späteren erstinstanzlichen Bescheid wegen des Fehlens eines Ausspruches gemäß Paragraph 8, AsylG 1997) ergeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.