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{'item': '2004/20/0399'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2005 Geschäftszahl2004/20/0399 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat - der offenbar selbst die Ansicht vertritt, die Wahrnehmung einer Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Asylwerberin komme wegen Verstreichens der Frist des Art. 11 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) nicht mehr in Frage - hat den erstinstanzlichen Bescheid allem Anschein nach aufgehoben, weil ihm die Frage einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands unter dem Gesichtspunkt eines dort möglicherweise abgeschlossenen Asylverfahrens nicht ausreichend geklärt erschien. Das Bundesasylamt habe "eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ... in Wahrheit bislang überhaupt nicht auf zweckdienliche Weise - das heißt durch Informationsaustausch im Sinne des Art. 15 DÜ - durchgeführt". Dem steht entgegen, dass der Versuch des Bundesasylamtes, den Akt über das von der Asylwerberin behauptete deutsche Asylverfahren von den deutschen Behörden anzufordern, erfolglos blieb. Entschließt sich das Bundesasylamt in einem solchen Fall zur inhaltlichen Erledigung des Asylantrages, so entspricht es nicht dem Gesetz, wenn der unabhängige Bundesasylsenat ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Zuständigkeit Deutschlands dessen ungeachtet noch wahrnehmen ließe, von § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch macht, um das Bundesasylamt zu weiteren Nachforschungen und Konsultationen in Bezug auf eine solche "Möglichkeit" zu verhalten. Ein solches Vorgehen findet in der hg. Judikatur zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren (vgl. insbesondere die E 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315) keine Deckung.Der unabhängige Bundesasylsenat - der offenbar selbst die Ansicht vertritt, die Wahrnehmung einer Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Asylwerberin komme wegen Verstreichens der Frist des Artikel 11, Absatz eins, des Dubliner Übereinkommens (DÜ) nicht mehr in Frage - hat den erstinstanzlichen Bescheid allem Anschein nach aufgehoben, weil ihm die Frage einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands unter dem Gesichtspunkt eines dort möglicherweise abgeschlossenen Asylverfahrens nicht ausreichend geklärt erschien. Das Bundesasylamt habe "eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ... in Wahrheit bislang überhaupt nicht auf zweckdienliche Weise - das heißt durch Informationsaustausch im Sinne des Artikel 15, DÜ - durchgeführt". Dem steht entgegen, dass der Versuch des Bundesasylamtes, den Akt über das von der Asylwerberin behauptete deutsche Asylverfahren von den deutschen Behörden anzufordern, erfolglos blieb. Entschließt sich das Bundesasylamt in einem solchen Fall zur inhaltlichen Erledigung des Asylantrages, so entspricht es nicht dem Gesetz, wenn der unabhängige Bundesasylsenat ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Zuständigkeit Deutschlands dessen ungeachtet noch wahrnehmen ließe, von Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch macht, um das Bundesasylamt zu weiteren Nachforschungen und Konsultationen in Bezug auf eine solche "Möglichkeit" zu verhalten. Ein solches Vorgehen findet in der hg. Judikatur zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren vergleiche insbesondere die E 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315) keine Deckung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.