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{'item': '2004/20/0485'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2007 Geschäftszahl2004/20/0485 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/20/0531 E 30. September 2004 RS 1 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzDem Verwaltungsgerichtshof ist aus der Auseinandersetzung mit einer in mehreren anderen Beschwerdefällen herangezogenen, beim unabhängigen Bundesasylsenat erstellten Zusammenfassung von Berichtsteilen betreffend die Verfolgungsgefahr vom Islam Abgefallener im Iran bekannt, dass darin auch auf die Fälle einer bloßen Formalkonversion zur Asylerlangung Bezug genommen wurde. In den E, mit denen auf diese Zusammenfassung von Berichtsteilen gestützte Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates aufgehoben wurden, wurde auch wiederholt hervorgehoben, dass jeweils nicht festgestellt worden sei, der Asylwerber sei "nur zum Schein konvertiert" (zahlreiche Nachweise zur hg. Rsp im E). Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat eine Feststellung der genannten Art getroffen. Er hat dem Asylwerber - der sich erst in der Berufungsverhandlung auf diesen Nachfluchtgrund berufen hatte - aber das für die Verneinung einer Verfolgungsgefahr in einem solchen Fall relevante Berichtsmaterial nicht vorgehalten, ihm dazu kein Parteiengehör gewährt und auch in der Begründung seiner Entscheidung nicht darauf Bezug genommen, sodass seine in diesem Punkt entscheidende Feststellung unbegründet blieb. Der unabhängige Bundesasylsenat hat auch nicht mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die Taufe den iranischen Behörden bekannt werden könnte (vgl. auch dazu die oben erwähnten Nachweise).Dem Verwaltungsgerichtshof ist aus der Auseinandersetzung mit einer in mehreren anderen Beschwerdefällen herangezogenen, beim unabhängigen Bundesasylsenat erstellten Zusammenfassung von Berichtsteilen betreffend die Verfolgungsgefahr vom Islam Abgefallener im Iran bekannt, dass darin auch auf die Fälle einer bloßen Formalkonversion zur Asylerlangung Bezug genommen wurde. In den E, mit denen auf diese Zusammenfassung von Berichtsteilen gestützte Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates aufgehoben wurden, wurde auch wiederholt hervorgehoben, dass jeweils nicht festgestellt worden sei, der Asylwerber sei "nur zum Schein konvertiert" (zahlreiche Nachweise zur hg. Rsp im E). Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat eine Feststellung der genannten Art getroffen. Er hat dem Asylwerber - der sich erst in der Berufungsverhandlung auf diesen Nachfluchtgrund berufen hatte - aber das für die Verneinung einer Verfolgungsgefahr in einem solchen Fall relevante Berichtsmaterial nicht vorgehalten, ihm dazu kein Parteiengehör gewährt und auch in der Begründung seiner Entscheidung nicht darauf Bezug genommen, sodass seine in diesem Punkt entscheidende Feststellung unbegründet blieb. Der unabhängige Bundesasylsenat hat auch nicht mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die Taufe den iranischen Behörden bekannt werden könnte vergleiche auch dazu die oben erwähnten Nachweise).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.