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{'item': '2004/21/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2004 Geschäftszahl2004/21/0029 RechtssatzDie österreichische Botschaft begründete die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums iSd § 6 Abs 1 Z 4 FrG 1997 lediglich damit, die Fremde habe "nicht überzeugend" nachweisen können, dass sie "feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz" habe. Der VwGH ist allerdings der Auffassung, dass selbst bei einem Fehlen derartiger "fester" Bindungen, die von der österreichischen Botschaft nicht näher umschrieben und konkretisiert wurden, für sich allein noch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Fremde werde sich im Falle der Erteilung des beantragten Visums nicht rechtskonform verhalten und ihrer Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht entsprechen. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Fremde - auch wenn deren Familienangehörige sich schon länger in Österreich aufhalten und hier integriert sind - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums schon deshalb in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden, weil die Bindungen zum Heimatland nicht (mehr) "fest" sind. Dabei wird nicht verkannt, dass derartige Fälle in der Praxis durchaus vorkommen. Doch kann ein Grund zu der im § 10 Abs. 2 Z 5 FrG 1997 umschriebenen Annahme nur dann bestehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde die Absicht hat, seinen Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern.Die österreichische Botschaft begründete die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 lediglich damit, die Fremde habe "nicht überzeugend" nachweisen können, dass sie "feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz" habe. Der VwGH ist allerdings der Auffassung, dass selbst bei einem Fehlen derartiger "fester" Bindungen, die von der österreichischen Botschaft nicht näher umschrieben und konkretisiert wurden, für sich allein noch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Fremde werde sich im Falle der Erteilung des beantragten Visums nicht rechtskonform verhalten und ihrer Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht entsprechen. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass Fremde - auch wenn deren Familienangehörige sich schon länger in Österreich aufhalten und hier integriert sind - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums schon deshalb in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden, weil die Bindungen zum Heimatland nicht (mehr) "fest" sind. Dabei wird nicht verkannt, dass derartige Fälle in der Praxis durchaus vorkommen. Doch kann ein Grund zu der im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, FrG 1997 umschriebenen Annahme nur dann bestehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde die Absicht hat, seinen Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.