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{'item': '2004/21/0146'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2007 Geschäftszahl2004/21/0146 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/21/0291 E 17. Dezember 2004 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzDie Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 93 FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch -Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 93, FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch - hinreicht, wenn (

  1. ua)der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (Hinweis E 19. November 2003, 2001/21/0001). (Hier: Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der belBeh ist es nämlich nicht "offensichtlich", dass es sich bei den im Akt befindlichen Bankbestätigungen, die die Fremden mit ihren Visaanträgen vorgelegt haben, um "Totalfälschungen" handelt. Die durchwegs fremdsprachigen Bestätigungen weisen zwar zum Teil den von der belBeh ins Treffen geführten einheitlichen Farbstich auf, doch ist dieser Umstand für sich allein noch nicht aussagekräftig genug, um zur genannten Annahme zu gelangen. Die belBeh hat die in Rede stehenden Bankbestätigungen auch nicht etwa durch einen entsprechenden Sachverständigen untersuchen lassen. Von daher kommt auch der in der Beschwerde zutreffend gerügten Verletzung des Parteiengehörs (§ 93 Abs. 1 FrG 1997) Relevanz zu.) hinreicht, wenn (
  2. ua)der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (Hinweis E 19. November 2003, 2001/21/0001). (Hier: Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der belBeh ist es nämlich nicht "offensichtlich", dass es sich bei den im Akt befindlichen Bankbestätigungen, die die Fremden mit ihren Visaanträgen vorgelegt haben, um "Totalfälschungen" handelt. Die durchwegs fremdsprachigen Bestätigungen weisen zwar zum Teil den von der belBeh ins Treffen geführten einheitlichen Farbstich auf, doch ist dieser Umstand für sich allein noch nicht aussagekräftig genug, um zur genannten Annahme zu gelangen. Die belBeh hat die in Rede stehenden Bankbestätigungen auch nicht etwa durch einen entsprechenden Sachverständigen untersuchen lassen. Von daher kommt auch der in der Beschwerde zutreffend gerügten Verletzung des Parteiengehörs (Paragraph 93, Absatz eins, FrG 1997) Relevanz zu.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.