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{'item': '2004/21/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2005 Geschäftszahl2004/21/0149 RechtssatzEin Fremder, der sich bereits seit seinem

  1. Lebensjahr in Österreich aufhält und hier auch die gesamte Pflichtschulzeit verbracht hat, erfüllt zweifellos das erste Tatbestandsmerkmal ("von klein auf im Inland aufgewachsen") des § 38 Abs. 1 Z. 4 und des § 35 Abs. 4 FrG
  2. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes setzt nach § 38 Abs 1 Z 4 und Abs 2 iVm § 35 Abs 4 legcit aber als weiteres Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Fremde "hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist". Als langjährig im Bundesgebiet niedergelassen gelten Fremde gemäß § 38 Abs 2 FrG 1997 (bzw. § 35 Abs. 4 zweiter Satz legcit) "jedenfalls", wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. Ein Fremder ist dann im Sinn von § 38 Abs. 2 FrG 1997 "zuletzt" drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen, wenn er die letzten drei Jahre vor Verwirklichung des für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sachverhalts in Österreich niedergelassen war. Was die weitere Voraussetzung des § 38 Abs. 2 FrG 1997 (bzw. § 35 Abs. 4 zweiter Satz legcit) betrifft, so ist entscheidend, ob der Fremde in den drei Jahren vor Beginn der Straftaten im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen war (Hinweis E
  3. März 2003, 2002/18/0171, 0172). (Hier: Der Fremde hat mehr als die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Die weitere Voraussetzung ist im Hinblick darauf, dass er seit 10 Jahren nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels war, zu verneinen.)Ein Fremder, der sich bereits seit seinem
  4. Lebensjahr in Österreich aufhält und hier auch die gesamte Pflichtschulzeit verbracht hat, erfüllt zweifellos das erste Tatbestandsmerkmal ("von klein auf im Inland aufgewachsen") des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 35, Absatz 4, FrG
  5. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes setzt nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, legcit aber als weiteres Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Fremde "hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist". Als langjährig im Bundesgebiet niedergelassen gelten Fremde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, FrG 1997 (bzw. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz legcit) "jedenfalls", wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. Ein Fremder ist dann im Sinn von Paragraph 38, Absatz 2, FrG 1997 "zuletzt" drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen, wenn er die letzten drei Jahre vor Verwirklichung des für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sachverhalts in Österreich niedergelassen war. Was die weitere Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz 2, FrG 1997 (bzw. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz legcit) betrifft, so ist entscheidend, ob der Fremde in den drei Jahren vor Beginn der Straftaten im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen war (Hinweis E
  6. März 2003, 2002/18/0171, 0172). (Hier: Der Fremde hat mehr als die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Die weitere Voraussetzung ist im Hinblick darauf, dass er seit 10 Jahren nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels war, zu verneinen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.