RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2006 Geschäftszahl2004/21/0217 RechtssatzGemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG 1997 wird gesetzlicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Eine rechtswirksame Zustellung an einen Jugendwohlfahrtsträger käme demnach nur im Fall der damaligen Minderjährigkeit des Asylwerbers in Betracht. Hätte der (nach eigenen Angaben minderjährige) Asylwerber also zum Zeitpunkt der Zustellung des negativen Asylbescheides bereits das
- Lebensjahr vollendet, wäre ihm gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1997 selbst (oder an einen privatautonom bestellten Vertreter) zuzustellen gewesen; für eine gesetzliche Vertretung durch (irgendeinen) Jugendwohlfahrtsträger hätte dann die Grundlage gefehlt (Hinweis B
- Mai 2002, 2001/01/0542; E
- Mai 2004, 2001/20/0622). Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Zustellung hätte sein tatsächlicher gewöhnlicher (in Ermangelung eines solchen: schlichter) Aufenthalt noch in der Steiermark liegen müssen, um eine Zuständigkeit des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger zu begründen (Hinweis E
- September 2002, 2001/20/0245;
- Oktober 2002, 2002/20/0383). (Hier: Die Möglichkeit einer Rechtskraft des den Asylantrag abweisenden Bescheides besteht somit nur dann, wenn der Asylwerber am
- Jänner 2004 (Zustelldatum des Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger) das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sein (gewöhnlicher) Aufenthalt damals noch in Graz (nicht also etwa bereits in Traiskirchen oder in Wien) gelegen war. Beides wurde von der belBeh jedoch nicht ausreichend geprüft bzw. nicht schlüssig festgestellt. Da die genannten Umstände bereits für die Zulässigkeit der Schubhaft nach § 21 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 61 Abs. 1 FrG 1997 - und nicht nur für die Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nach § 66 Abs. 1 FrG 1997 - von Bedeutung waren, hätten sie von der belBeh abgeklärt werden müssen.)Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Satz 2 AsylG 1997 wird gesetzlicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Eine rechtswirksame Zustellung an einen Jugendwohlfahrtsträger käme demnach nur im Fall der damaligen Minderjährigkeit des Asylwerbers in Betracht. Hätte der (nach eigenen Angaben minderjährige) Asylwerber also zum Zeitpunkt der Zustellung des negativen Asylbescheides bereits das
- Lebensjahr vollendet, wäre ihm gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 selbst (oder an einen privatautonom bestellten Vertreter) zuzustellen gewesen; für eine gesetzliche Vertretung durch (irgendeinen) Jugendwohlfahrtsträger hätte dann die Grundlage gefehlt (Hinweis B
- Mai 2002, 2001/01/0542; E
- Mai 2004, 2001/20/0622). Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Zustellung hätte sein tatsächlicher gewöhnlicher (in Ermangelung eines solchen: schlichter) Aufenthalt noch in der Steiermark liegen müssen, um eine Zuständigkeit des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger zu begründen (Hinweis E
- September 2002, 2001/20/0245;
- Oktober 2002, 2002/20/0383). (Hier: Die Möglichkeit einer Rechtskraft des den Asylantrag abweisenden Bescheides besteht somit nur dann, wenn der Asylwerber am
- Jänner 2004 (Zustelldatum des Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger) das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sein (gewöhnlicher) Aufenthalt damals noch in Graz (nicht also etwa bereits in Traiskirchen oder in Wien) gelegen war. Beides wurde von der belBeh jedoch nicht ausreichend geprüft bzw. nicht schlüssig festgestellt. Da die genannten Umstände bereits für die Zulässigkeit der Schubhaft nach Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 - und nicht nur für die Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nach Paragraph 66, Absatz eins, FrG 1997 - von Bedeutung waren, hätten sie von der belBeh abgeklärt werden müssen.)