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{'item': '2004/21/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2007 Geschäftszahl2004/21/0237 RechtssatzDer Behörde hat in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 zu Recht festgestellt, dass die Fremde, eine 79- jährige Staatsangehörige Usbekistans, Rechte als eine aus einem Drittstaat kommende Angehörige einer österreichischen Staatsangehörigen nicht geltend zu machen vermag, weil ihre Tochter im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde (noch) keine österreichische Staatsangehörige war. Die Behörde unterlag jedoch insofern einem Rechtsirrtum, als sie der Fremden die Möglichkeit absprach, ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Begünstigte Drittstaatsangehörige sind gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Dazu hat die Behörde festgestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Sie hat zwar ausdrücklich offen gelassen, ob die Fremde von ihrer Tochter Unterhalt erhalte; dies ist jedoch ausgehend von den Behauptungen, dass die Fremde (lediglich) eine Pension aus Usbekistan erhalte und ihre Tochter eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, keineswegs von vornherein von der Hand zu weisen. Unter dieser weiteren Voraussetzung würde somit die Fremde als begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, wenn ihre Tochter die österreichische Staatsangehörigkeit erlangt. Diesbezüglich würde das Verbleiben der Fremden nach Ablauf des Visums als bloße Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 darstellen (Hinweis E

  1. April 2002, 2002/18/0039, 0040), weshalb es bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt durchaus im Bereich des Möglichen lag, dass die Fremde in absehbarer Zeit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung haben könnte. Der Behörde ist bei Erlassung einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG 1997 ("kann") Ermessen eingeräumt (Hinweis E
  2. Oktober 2001, 2001/21/0141). Indem sie die Ausweisung unter anderem mit der Begründung erlassen hat, der Fremden sei eine Legalisierung ihres Aufenthalts im Inland nicht möglich, hat sie das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt. In Anbetracht des Alters der Fremden und des mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit durch die Tochter hätte sie jedenfalls aus dieser Sachlage heraus von der Ausweisung Abstand nehmen müssen, weil der Fremden in absehbarer Zeit die Rechtsstellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen nach § 47 Abs. 3 FrG 1997 zukommen und sie dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung haben hätte können.Der Behörde hat in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 zu Recht festgestellt, dass die Fremde, eine 79- jährige Staatsangehörige Usbekistans, Rechte als eine aus einem Drittstaat kommende Angehörige einer österreichischen Staatsangehörigen nicht geltend zu machen vermag, weil ihre Tochter im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde (noch) keine österreichische Staatsangehörige war. Die Behörde unterlag jedoch insofern einem Rechtsirrtum, als sie der Fremden die Möglichkeit absprach, ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Begünstigte Drittstaatsangehörige sind gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, FrG 1997 Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Dazu hat die Behörde festgestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt bestehe. Sie hat zwar ausdrücklich offen gelassen, ob die Fremde von ihrer Tochter Unterhalt erhalte; dies ist jedoch ausgehend von den Behauptungen, dass die Fremde (lediglich) eine Pension aus Usbekistan erhalte und ihre Tochter eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, keineswegs von vornherein von der Hand zu weisen. Unter dieser weiteren Voraussetzung würde somit die Fremde als begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, wenn ihre Tochter die österreichische Staatsangehörigkeit erlangt. Diesbezüglich würde das Verbleiben der Fremden nach Ablauf des Visums als bloße Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten iSd Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 darstellen (Hinweis E
  3. April 2002, 2002/18/0039, 0040), weshalb es bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt durchaus im Bereich des Möglichen lag, dass die Fremde in absehbarer Zeit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung haben könnte. Der Behörde ist bei Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 ("kann") Ermessen eingeräumt (Hinweis E
  4. Oktober 2001, 2001/21/0141). Indem sie die Ausweisung unter anderem mit der Begründung erlassen hat, der Fremden sei eine Legalisierung ihres Aufenthalts im Inland nicht möglich, hat sie das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt. In Anbetracht des Alters der Fremden und des mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit durch die Tochter hätte sie jedenfalls aus dieser Sachlage heraus von der Ausweisung Abstand nehmen müssen, weil der Fremden in absehbarer Zeit die Rechtsstellung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 zukommen und sie dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung haben hätte können.

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