RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2005 Geschäftszahl2004/21/0274 RechtssatzBefand sich der Fremde bei Erlassung des Schubhaftbescheides in aufrechter Ehe mit einer Österreicherin, so war ihm gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG 1997 auf Grund seines Antrages eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdete. Nur unter der Voraussetzung dieser Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und seine Ausweisung möglich sein werde. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 durfte aber - weil dem Fremden die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt - nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die von ihm beantragte Erstniederlassungsbewilligung noch nicht erteilt wurde und sein Aufenthalt daher - formell - nicht rechtmäßig war (Hinweis E
- April 1999, 96/21/0012, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom
- April 1976 in der Rechtssache C 48/75, "Royer"; E
- September 2002, 98/21/0059, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom
- Juli 2002 in der Rechtssache C 459/99, "MRAX", nach dem (Rz 74 und 78) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für einen Drittstaatsangehörigen, der mit einem EWR-Bürger verheiratet ist, nicht rechtsbegründenden, sondern nur feststellenden Charakter hat; E
- April 2002, 2002/18/0039, 0040).(Hier: Da sich der Schubhaftbescheid mit der Ehe des Fremden nicht auseinander gesetzt hat, durfte er schon deshalb nicht als rechtmäßig angesehen werden.)Befand sich der Fremde bei Erlassung des Schubhaftbescheides in aufrechter Ehe mit einer Österreicherin, so war ihm gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 auf Grund seines Antrages eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdete. Nur unter der Voraussetzung dieser Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und seine Ausweisung möglich sein werde. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 durfte aber - weil dem Fremden die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt - nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die von ihm beantragte Erstniederlassungsbewilligung noch nicht erteilt wurde und sein Aufenthalt daher - formell - nicht rechtmäßig war (Hinweis E
- April 1999, 96/21/0012, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom
- April 1976 in der Rechtssache C 48/75, "Royer"; E
- September 2002, 98/21/0059, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom
- Juli 2002 in der Rechtssache C 459/99, "MRAX", nach dem (Rz 74 und 78) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für einen Drittstaatsangehörigen, der mit einem EWR-Bürger verheiratet ist, nicht rechtsbegründenden, sondern nur feststellenden Charakter hat; E
- April 2002, 2002/18/0039, 0040).(Hier: Da sich der Schubhaftbescheid mit der Ehe des Fremden nicht auseinander gesetzt hat, durfte er schon deshalb nicht als rechtmäßig angesehen werden.)