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{'item': '2004/21/0289'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2006 Geschäftszahl2004/21/0289 RechtssatzArt. 106 Abs. 1 SDÜ 1990 konstituiert die Daten betreffend - wie aus den Materialien (501 BlgNR XX. GP 180) hervorgeht, zur Gewährleistung der Datenidentität in den einzelnen Vertragsstaaten - ein "Besitzerprinzip". Veränderungen, Ergänzungen, Berichtigungen oder Löschungen der Daten können daher nur von der ausschreibenden Stelle vorgenommen werden. Art. 106 Abs. 2 SDÜ 1990 enthält eine Benachrichtigungspflicht, die sich nach dem Inhalt der Materialien jedoch ausschließlich an den Vertragsstaat wendet. Die subjektiven Rechte der von den Eintragungen betroffenen Einzelpersonen im Schengener Informationssystem sind durch die in Art. 110 und 111 SDÜ 1990 normierten Verfahren geschützt. Ein aus Art. 106 SDÜ 1990 ableitbares subjektives Recht und damit die Antragslegitimation des Fremden nach dieser Bestimmung ist daher zu verneinen. Eine in Anwendung der Art. 110 und 111 SDÜ 1990 ergangene Entscheidung ist dagegen im - rechtlich maßgebenden - Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen. Davon ausgehend ist auch die Versagung der Erteilung eines Visums nach § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht zu beanstanden. Die Behörde hatte sich dabei nämlich ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beziehen. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht käme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen in Betracht (Hinweis Urteil EuGH

  1. Jänner 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Ausgehend von dem im SIS eingetragenen Einreise- und Aufenthaltsverbot war das begehrte Visum somit gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 zu versagen, weil der Vertragsstaat Frankreich einen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrechten - Zurückweisungsgrund "mitgeteilt" hatte.Artikel 106, Absatz eins, SDÜ 1990 konstituiert die Daten betreffend - wie aus den Materialien (501 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 180) hervorgeht, zur Gewährleistung der Datenidentität in den einzelnen Vertragsstaaten - ein "Besitzerprinzip". Veränderungen, Ergänzungen, Berichtigungen oder Löschungen der Daten können daher nur von der ausschreibenden Stelle vorgenommen werden. Artikel 106, Absatz 2, SDÜ 1990 enthält eine Benachrichtigungspflicht, die sich nach dem Inhalt der Materialien jedoch ausschließlich an den Vertragsstaat wendet. Die subjektiven Rechte der von den Eintragungen betroffenen Einzelpersonen im Schengener Informationssystem sind durch die in Artikel 110 und 111 SDÜ 1990 normierten Verfahren geschützt. Ein aus Artikel 106, SDÜ 1990 ableitbares subjektives Recht und damit die Antragslegitimation des Fremden nach dieser Bestimmung ist daher zu verneinen. Eine in Anwendung der Artikel 110 und 111 SDÜ 1990 ergangene Entscheidung ist dagegen im - rechtlich maßgebenden - Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen. Davon ausgehend ist auch die Versagung der Erteilung eines Visums nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 nicht zu beanstanden. Die Behörde hatte sich dabei nämlich ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu beziehen. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht käme lediglich bei begünstigten Drittstaatsangehörigen oder ihnen gleichgestellten Personen in Betracht (Hinweis Urteil EuGH
  2. Jänner 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03). Ausgehend von dem im SIS eingetragenen Einreise- und Aufenthaltsverbot war das begehrte Visum somit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 zu versagen, weil der Vertragsstaat Frankreich einen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrechten - Zurückweisungsgrund "mitgeteilt" hatte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.