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{'item': '2004/21/0291'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2004/21/0291 RechtssatzDie Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 93 FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch -Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 93, FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch - hinreicht, wenn (

  1. ua)der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (Hinweis E 19. November 2003, 2001/21/0001). (Hier: Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der belBeh ist es nämlich nicht "offensichtlich", dass es sich bei den im Akt befindlichen Bankbestätigungen, die die Fremden mit ihren Visaanträgen vorgelegt haben, um "Totalfälschungen" handelt. Die durchwegs fremdsprachigen Bestätigungen weisen zwar zum Teil den von der belBeh ins Treffen geführten einheitlichen Farbstich auf, doch ist dieser Umstand für sich allein noch nicht aussagekräftig genug, um zur genannten Annahme zu gelangen. Die belBeh hat die in Rede stehenden Bankbestätigungen auch nicht etwa durch einen entsprechenden Sachverständigen untersuchen lassen. Von daher kommt auch der in der Beschwerde zutreffend gerügten Verletzung des Parteiengehörs (§ 93 Abs. 1 FrG 1997) Relevanz zu.) hinreicht, wenn (
  2. ua)der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (Hinweis E 19. November 2003, 2001/21/0001). (Hier: Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der belBeh ist es nämlich nicht "offensichtlich", dass es sich bei den im Akt befindlichen Bankbestätigungen, die die Fremden mit ihren Visaanträgen vorgelegt haben, um "Totalfälschungen" handelt. Die durchwegs fremdsprachigen Bestätigungen weisen zwar zum Teil den von der belBeh ins Treffen geführten einheitlichen Farbstich auf, doch ist dieser Umstand für sich allein noch nicht aussagekräftig genug, um zur genannten Annahme zu gelangen. Die belBeh hat die in Rede stehenden Bankbestätigungen auch nicht etwa durch einen entsprechenden Sachverständigen untersuchen lassen. Von daher kommt auch der in der Beschwerde zutreffend gerügten Verletzung des Parteiengehörs (Paragraph 93, Absatz eins, FrG 1997) Relevanz zu.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/21/0296 2004/21/0315 2004/21/0298 2004/21/0299 2004/21/0300 2004/21/0301 2004/21/0302 2004/21/0303 2004/21/0304 2004/21/0305 2004/21/0306 2004/21/0307 2004/21/0308 2004/21/0309 2004/21/0310 2004/21/0311 2004/21/0312 2004/21/0313 2004/21/0314 2004/21/0297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.