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{'item': '2004/21/0319'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2007 Geschäftszahl2004/21/0319 RechtssatzNach dem in Art 242 und 243 EG zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgrundsatz sämtlicher Mitgliedstaaten sollen während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen durch die Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können. In Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des effet utile des Gemeinschaftsrechts soll mittels einstweiliger Anordnung sichergestellt werden, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann. Dem gemäß hat der VwGH konkret betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen - diesbezüglich über gemeinschaftsrechtliche Garantien verfügenden - Schweizer Staatsangehörigen ausgesprochen, dass die Aussetzung des Verfahrens durch die Fremdenpolizeibehörde bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens, B

  1. März 2003, 99/21/0018 und 2002/21/0067, rechtens ist und diese eine nach nationalem Recht vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht ausschließen darf, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit einer staatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um eine derartige Maßnahme handelt, deren Vollzug einen möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Schaden nach sich ziehen wird. (Hier:Nach dem in Artikel 242 und 243 EG zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgrundsatz sämtlicher Mitgliedstaaten sollen während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen durch die Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können. In Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des effet utile des Gemeinschaftsrechts soll mittels einstweiliger Anordnung sichergestellt werden, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann. Dem gemäß hat der VwGH konkret betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen - diesbezüglich über gemeinschaftsrechtliche Garantien verfügenden - Schweizer Staatsangehörigen ausgesprochen, dass die Aussetzung des Verfahrens durch die Fremdenpolizeibehörde bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens, B
  2. März 2003, 99/21/0018 und 2002/21/0067, rechtens ist und diese eine nach nationalem Recht vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht ausschließen darf, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit einer staatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um eine derartige Maßnahme handelt, deren Vollzug einen möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Schaden nach sich ziehen wird. (Hier: Die belBeh durfte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betrefffend Schubhaft nicht davon ausgehen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei rechtmäßiger Vorgangsweise der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge geben und das Aufenthaltsverbot vor Klärung der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen auch in zweiter Instanz erlassen wird. Was nun den zeitlichen Rahmen betrifft, ist kein Grund dafür zu sehen, dass diese gemeinschaftsrechtliche Frage noch innerhalb der möglichen Dauer der Schubhaft (von insgesamt zwei Monaten; § 69 Abs 2 FrG 1997) hätte geklärt werden können. Somit befand sich die belBeh in einem Rechtsirrtum, wenn sie bedingungslos die Existenz des erstinstanzlich erlassenen Aufenthaltsverbotes als Grundlage für die Schubhaft angesehen hat.)Die belBeh durfte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betrefffend Schubhaft nicht davon ausgehen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei rechtmäßiger Vorgangsweise der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge geben und das Aufenthaltsverbot vor Klärung der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen auch in zweiter Instanz erlassen wird. Was nun den zeitlichen Rahmen betrifft, ist kein Grund dafür zu sehen, dass diese gemeinschaftsrechtliche Frage noch innerhalb der möglichen Dauer der Schubhaft (von insgesamt zwei Monaten; Paragraph 69, Absatz 2, FrG 1997) hätte geklärt werden können. Somit befand sich die belBeh in einem Rechtsirrtum, wenn sie bedingungslos die Existenz des erstinstanzlich erlassenen Aufenthaltsverbotes als Grundlage für die Schubhaft angesehen hat.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0066 E
  3. März 2008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.