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{'item': '2004/21/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2007 Geschäftszahl2004/21/0328 RechtssatzDie fremdenpolizeiliche Ausweisung ist der durchsetzbare Auftrag an den Fremden, "unverzüglich auszureisen" (§ 40 Abs 1 FrG 1997). Auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde gemäß dieser Bestimmung unverzüglich auszureisen; dazu kommt aber, dass er gemäß § 41 Abs 1 FrG 1997 während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf. Das Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander - die ansonsten ohne Änderung ihres Wesens übernommen wurden - wurde durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, gesetzlich klar erfasst. Das FrPolG 2005 sieht nämlich in seinem § 62 die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspreche, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich (952 BlgNR

  1. GP 100)." Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht. Aus diesem Wesen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in eindeutiger Weise zu folgern, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist. Demnach überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie an Stelle eines Aufenthaltsverbotes nur die Ausreiseverpflichtung in Form einer Ausweisung ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens.Die fremdenpolizeiliche Ausweisung ist der durchsetzbare Auftrag an den Fremden, "unverzüglich auszureisen" (Paragraph 40, Absatz eins, FrG 1997). Auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde gemäß dieser Bestimmung unverzüglich auszureisen; dazu kommt aber, dass er gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FrG 1997 während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf. Das Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander - die ansonsten ohne Änderung ihres Wesens übernommen wurden - wurde durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, gesetzlich klar erfasst. Das FrPolG 2005 sieht nämlich in seinem Paragraph 62, die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspreche, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich (952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 100)." Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht. Aus diesem Wesen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in eindeutiger Weise zu folgern, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist. Demnach überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie an Stelle eines Aufenthaltsverbotes nur die Ausreiseverpflichtung in Form einer Ausweisung ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0030 E
  3. Dezember 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.