RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2007 Geschäftszahl2005/01/0034 RechtssatzDas Vorbringen des Beschwerdeführers (Wiedereinsetzungswerbers), ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm eine Belehrung über die rechtzeitige Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle "nicht erinnerlich" sei, bzw. weil er "der Caritas Wien Bescheid gab", vermag vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens (vgl. hiezu etwa den hg. B vom
- Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, und das hg. E vom
- April 2002, Zl. 2001/01/0559). Dass der Beschwerdeführer an der Mitteilung seiner geänderten Abgabestelle gehindert gewesen wäre (bzw. allenfalls wodurch), wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Schon im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Wiedereinsetzungsantrag nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Beschwerdeführers, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
- April 2005, Zl. 2005/20/0080). (Hier: Maßgeblich für die zur Versäumung der Beschwerdefrist führende Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage in zwei Ladungsbescheiden und später auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt belehrt worden war.)Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Wiedereinsetzungswerbers), ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm eine Belehrung über die rechtzeitige Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle "nicht erinnerlich" sei, bzw. weil er "der Caritas Wien Bescheid gab", vermag vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens vergleiche hiezu etwa den hg. B vom
- Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, und das hg. E vom
- April 2002, Zl. 2001/01/0559). Dass der Beschwerdeführer an der Mitteilung seiner geänderten Abgabestelle gehindert gewesen wäre (bzw. allenfalls wodurch), wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Schon im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Wiedereinsetzungsantrag nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Beschwerdeführers, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
- April 2005, Zl. 2005/20/0080). (Hier: Maßgeblich für die zur Versäumung der Beschwerdefrist führende Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage in zwei Ladungsbescheiden und später auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt belehrt worden war.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0246