RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2007 Geschäftszahl2005/01/0067 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184, und vom
- Februar 2006, Zl. 2004/01/0514, und die jeweils darin angegebene Judikatur), fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen. [Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des 1986 geborenen Beschwerdeführers vom
- Juni 2003 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des StbG 1985 ab. Es konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Dezember 2004) jedenfalls nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der im Mai 2003 begangenen Tat (vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB) ausgegangen werden (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/01/0393, vom
- Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, und vom
- März 2005, Zl. 2004/01/0456). Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Taten Jugendlicher ("geringes Alter") gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass dem Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last liegen (vgl. insofern das hg. E vom
- März 2005, Zl. 2004/01/0421). (Der Beschwerdeführer wurde weiters am
- Mai 2001 wegen des Verdachtes der Vergehen nach den §§ 107 und 83 StGB, begangen am
- März 2001, angezeigt. Das Verfahren wurde am
- August 2001 gemäß § 90g StPO eingestellt.)]Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184, und vom
- Februar 2006, Zl. 2004/01/0514, und die jeweils darin angegebene Judikatur), fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen. [Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des 1986 geborenen Beschwerdeführers vom
- Juni 2003 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10, 11 a, 12, 13 und 14 des StbG 1985 ab. Es konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Dezember 2004) jedenfalls nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der im Mai 2003 begangenen Tat (vorsätzliche Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ausgegangen werden vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/01/0393, vom
- Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, und vom
- März 2005, Zl. 2004/01/0456). Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Taten Jugendlicher ("geringes Alter") gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass dem Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last liegen vergleiche insofern das hg. E vom
- März 2005, Zl. 2004/01/0421). (Der Beschwerdeführer wurde weiters am
- Mai 2001 wegen des Verdachtes der Vergehen nach den Paragraphen 107 und 83 StGB, begangen am
- März 2001, angezeigt. Das Verfahren wurde am
- August 2001 gemäß Paragraph 90 g, StPO eingestellt.)]
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.