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{'item': '2005/01/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2005 Geschäftszahl2005/01/0113 RechtssatzDie Voraussetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt wurde erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 in das Gesetz eingefügt. Die ErläutRV (1283 BlgNR

  1. GP 9) halten dazu nur fest, dass damit Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprochen wurde. Welchen Erwägungen der Gesetzgeber mit der neuen Regelung Rechnung tragen wollte, ist davon ausgehend nicht deutlich erkennbar. Vor dem Hintergrund des der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 insgesamt zu Grunde liegenden Gedankens, die Integration des Einbürgerungswerbers in den Vordergrund zu stellen (Hinweis ErläutRV 1283 BlgNR
  2. GP 5 und 9), kann es nur darum gehen, an den integrationsverstärkenden Charakter eines "intakten" Ehelebens mit einem österreichischen Staatsbürger anzuknüpfen und somit umgekehrt gleichsam "defekte" eheliche Beziehungen von der privilegierten Verleihung nach § 11a StbG auszunehmen. Von daher bietet es sich an, das Tatbestandselement "Leben im gemeinsamen Haushalt" etwa im Sinn der "häuslichen Gemeinschaft" des § 55 EheG zu verstehen, deren Aufhebung gleichfalls als "pathologischer Zustand" (Schwimann/Schwimmann, ABGB2 I, § 55 EheG Rz 7) angesehen wird. Ausgehend von diesem Verständnis - das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, 99/01/0407, das einen Fall gesonderter Wohnsitznahme nach § 92 Abs. 2 ABGB betraf, steht dazu nicht in Widerspruch - kann allein aus dem Umstand, dass sich der Einbürgerungswerber unter der Woche berufsbedingt in Graz und nicht bei seiner Ehegattin in Salzburg aufhält, nicht darauf geschlossen werden, er lebe mit seiner Ehegattin nicht im gemeinsamen Haushalt (Hinweis EFSlg. 38.740 und 46.202). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass - vom Einbürgerungswerber so bezeichnete - "Pendlerehen" von der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG ausgeschlossen sein sollen.Die Voraussetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt wurde erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 in das Gesetz eingefügt. Die ErläutRV (1283 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 9) halten dazu nur fest, dass damit Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprochen wurde. Welchen Erwägungen der Gesetzgeber mit der neuen Regelung Rechnung tragen wollte, ist davon ausgehend nicht deutlich erkennbar. Vor dem Hintergrund des der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 insgesamt zu Grunde liegenden Gedankens, die Integration des Einbürgerungswerbers in den Vordergrund zu stellen (Hinweis ErläutRV 1283 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 5 und 9), kann es nur darum gehen, an den integrationsverstärkenden Charakter eines "intakten" Ehelebens mit einem österreichischen Staatsbürger anzuknüpfen und somit umgekehrt gleichsam "defekte" eheliche Beziehungen von der privilegierten Verleihung nach Paragraph 11 a, StbG auszunehmen. Von daher bietet es sich an, das Tatbestandselement "Leben im gemeinsamen Haushalt" etwa im Sinn der "häuslichen Gemeinschaft" des Paragraph 55, EheG zu verstehen, deren Aufhebung gleichfalls als "pathologischer Zustand" (Schwimann/Schwimmann, ABGB2 römisch eins, Paragraph 55, EheG Rz 7) angesehen wird. Ausgehend von diesem Verständnis - das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2000, 99/01/0407, das einen Fall gesonderter Wohnsitznahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB betraf, steht dazu nicht in Widerspruch - kann allein aus dem Umstand, dass sich der Einbürgerungswerber unter der Woche berufsbedingt in Graz und nicht bei seiner Ehegattin in Salzburg aufhält, nicht darauf geschlossen werden, er lebe mit seiner Ehegattin nicht im gemeinsamen Haushalt (Hinweis EFSlg. 38.740 und 46.202). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass - vom Einbürgerungswerber so bezeichnete - "Pendlerehen" von der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 11 a, StbG ausgeschlossen sein sollen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.