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{'item': '2005/01/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2005/01/0215 RechtssatzDie nunmehr belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 2004 - erkennbar davon ausgegangen, dass die im zweiten Asylantrag erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum

(1987)zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen ersten Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom
  1. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu § 25 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste "Zustellung" des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom
  2. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers "bekannt geworden" sein sollte, vermochte dies keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken. War der Bescheid vom
  3. Juni 2003 nach dem Gesagten nicht rechtswirksam zugestellt worden, so bedeutet das, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Die seitens des Bundesasylamtes erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E
  4. April 2005, 2004/01/0491). (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde wies die Berufung gegen die genannte Zurückweisung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab. Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.)Die nunmehr belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom
  5. Jänner 2004 - erkennbar davon ausgegangen, dass die im zweiten Asylantrag erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum
(1987)zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen ersten Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom
  1. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter vergleiche dazu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste "Zustellung" des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom
  2. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers "bekannt geworden" sein sollte, vermochte dies keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken. War der Bescheid vom
  3. Juni 2003 nach dem Gesagten nicht rechtswirksam zugestellt worden, so bedeutet das, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Die seitens des Bundesasylamtes erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E
  4. April 2005, 2004/01/0491). (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde wies die Berufung gegen die genannte Zurückweisung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.