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{'item': '2005/01/0216'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2005 Geschäftszahl2005/01/0216 RechtssatzDer Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird - wie u.a. in dem hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2000, 2000/01/0227, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien bereits ausgeführt worden ist - dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (z.B. Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (z.B. unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist. Dass der Fremde im vorliegenden Fall im Jahr 2004 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, schließt eine derartige Integration nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom
  2. Oktober 2000, 2000/01/0227 (und in der Folgejudikatur - Hinweis E
  3. Oktober 2000, 99/01/0385; E
  4. März 2002, 2001/01/0228; E
  5. Mai 2002, 2000/01/0343; E
  6. Juni 2003, 2002/01/0437; E
  7. September 2003, 2002/01/0017) dargelegt, dass das StbG (verwaltungs-)strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 StbG) berücksichtigt. Weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" (für den vorliegenden Fall zu ergänzen: und der "beruflichen Integration") beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; Derartiges lässt sich jedoch aus der festgestellten einmaligen Übertretung des AuslBG im vorliegenden Fall nicht ableiten.Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird - wie u.a. in dem hg. Erkenntnis vom
  8. Oktober 2000, 2000/01/0227, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien bereits ausgeführt worden ist - dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (z.B. Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (z.B. unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist. Dass der Fremde im vorliegenden Fall im Jahr 2004 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden ist, schließt eine derartige Integration nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom
  9. Oktober 2000, 2000/01/0227 (und in der Folgejudikatur - Hinweis E
  10. Oktober 2000, 99/01/0385; E
  11. März 2002, 2001/01/0228; E
  12. Mai 2002, 2000/01/0343; E
  13. Juni 2003, 2002/01/0437; E
  14. September 2003, 2002/01/0017) dargelegt, dass das StbG (verwaltungs-)strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, StbG) berücksichtigt. Weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 6, StbG liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" (für den vorliegenden Fall zu ergänzen: und der "beruflichen Integration") beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; Derartiges lässt sich jedoch aus der festgestellten einmaligen Übertretung des AuslBG im vorliegenden Fall nicht ableiten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.