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{'item': '2005/01/0287'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2009 Geschäftszahl2005/01/0287 RechtssatzGemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (Hinweis E vom

  1. September 2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht. Unter Berücksichtigung der Definitionen jener Vereinigungen, die in die "EU-Terrorliste" Aufnahme finden, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Führungsmitglied einer auf dieser Liste aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (Hinweis E vom
  2. September 2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht. Unter Berücksichtigung der Definitionen jener Vereinigungen, die in die "EU-Terrorliste" Aufnahme finden, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Führungsmitglied einer auf dieser Liste aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.