RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2005 Geschäftszahl2005/01/0313 RechtssatzDas Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte weiters fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig, und wies die Fremde gemäß § 5a Abs. 1 "iVm" Abs. 4 AsylG nach Ungarn aus. Dem Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt" (vgl. Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung
(2004)134) und dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung widersprach der erstinstanzliche Bescheid insofern, als die Asylwerberin mangels Offenlegung des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen mit Ungarn nicht in die Lage versetzt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG zu überprüfen. In diesem Punkt hat sich der unabhängige Bundesasylsenat - trotz ausdrücklicher Kritik in der Berufung - nicht veranlasst gesehen, der erstinstanzlichen Entscheidung etwas hinzuzufügen. Dies wiegt umso schwerer, als den Asylwerbern offenbar nicht oder nicht durchwegs Einsicht in den - in der Regel gesondert geführten und vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall nicht vorgelegten - "Dublinakt" gewährt wird, wie sich aus entsprechenden Vermerken auf solchen Akten in Fällen, in denen sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, ergibt ("Dublinakt von Akteneinsicht ausgenommen"; zur Angabe eines auch gemessen am Hauptakt aktenwidrigen Datums gegenüber der Partei vgl. Punkt 6. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, 2005/20/0038).Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Es stellte weiters fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig, und wies die Fremde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, "iVm" Absatz 4, AsylG nach Ungarn aus. Dem Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt" vergleiche Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung
(2004)134) und dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung widersprach der erstinstanzliche Bescheid insofern, als die Asylwerberin mangels Offenlegung des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen mit Ungarn nicht in die Lage versetzt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG zu überprüfen. In diesem Punkt hat sich der unabhängige Bundesasylsenat - trotz ausdrücklicher Kritik in der Berufung - nicht veranlasst gesehen, der erstinstanzlichen Entscheidung etwas hinzuzufügen. Dies wiegt umso schwerer, als den Asylwerbern offenbar nicht oder nicht durchwegs Einsicht in den - in der Regel gesondert geführten und vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall nicht vorgelegten - "Dublinakt" gewährt wird, wie sich aus entsprechenden Vermerken auf solchen Akten in Fällen, in denen sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, ergibt ("Dublinakt von Akteneinsicht ausgenommen"; zur Angabe eines auch gemessen am Hauptakt aktenwidrigen Datums gegenüber der Partei vergleiche Punkt 6. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, 2005/20/0038). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005