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{'item': '2005/01/0317'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2006 Geschäftszahl2005/01/0317 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung seines Erkenntnisses vom

  1. Juni 2005, B 336/05-11, dargelegt, dass die Teilnahme der Slowakischen Republik an der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in diesen Mitgliedstaat im Einzelfall nicht unzulässig macht, sondern eine solche Prüfung aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. In diesem Sinne vertreten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die verfassungskonforme Auslegung des § 5 AsylG unter anderem die Berücksichtigung von Kriterien des Art. 3 EMRK erforderlich macht (Hinweis zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2006, Zl. 2006/19/0673). Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden (Hinweis hiezu auch die PunkteDer Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung seines Erkenntnisses vom
  3. Juni 2005, B 336/05-11, dargelegt, dass die Teilnahme der Slowakischen Republik an der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in diesen Mitgliedstaat im Einzelfall nicht unzulässig macht, sondern eine solche Prüfung aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. In diesem Sinne vertreten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 5, AsylG unter anderem die Berücksichtigung von Kriterien des Artikel 3, EMRK erforderlich macht (Hinweis zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2006, Zl. 2006/19/0673). Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden (Hinweis hiezu auch die Punkte 4.2.
  5. und 4.2.
  6. der Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095) oder solche von amtswegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorzuwerfen wäre (Hinweis dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. März 2005, Zl. 2002/20/0582, sowie die im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom
  9. April 2006 unter Punkt 2.
  10. der Entscheidungsgründe zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).4.2.
  11. und 4.2.
  12. der Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom
  13. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095) oder solche von amtswegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorzuwerfen wäre (Hinweis dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  14. März 2005, Zl. 2002/20/0582, sowie die im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom
  15. April 2006 unter Punkt 2.
  16. der Entscheidungsgründe zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.