← Österreich

{'item': '2005/01/0363'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2005 Geschäftszahl2005/01/0363 RechtssatzDie vom Beschwerdeführer, einem mazedonischen Staatsangehörigen, im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe waren für nicht glaubhaft erachtet worden. Er behauptete in einem neuerlich gestellten Asylantrag, er habe heimreisen wollen (erkennbar gemeint: nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens), jedoch erfahren, dass ihn die Polizei noch immer suche; außerdem sei er nach seiner Ausreise zwei bis dreimal von der mazedonischen Polizei zu Hause gesucht worden. Unter der Annahme, die behaupteten Ermittlungsmaßnahmen durch die mazedonische Polizei hätten nach rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens stattgefunden - die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Klärung veranlasst -, hätte die belangte Behörde im Sinn des hg. Erkenntnisses vom

  1. November 2004, 2002/20/0391, prüfen müssen, ob den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ein "glaubhafter Kern" zukommt (vgl. insbesondere die Punkte 2.
  2. und 3.
  3. in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Erkenntnisses). Das hat die belangte Behörde, die fälschlich auf den inhaltlichen Zusammenhang des nunmehrigen Vorbringens mit dem Vorbringen im ersten Asylverfahren abstellte, verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. (Hier: Den ersten Asylantrag wies das Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom
  4. September 2004 gemäß § 7 AsylG ab; ferner erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte 2001 an der Seite der Albaner gegen die mazedonische Armee gekämpft und werde daher nunmehr von der Polizei gesucht, seien nicht glaubwürdig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers vom
  5. Dezember 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.)Die vom Beschwerdeführer, einem mazedonischen Staatsangehörigen, im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe waren für nicht glaubhaft erachtet worden. Er behauptete in einem neuerlich gestellten Asylantrag, er habe heimreisen wollen (erkennbar gemeint: nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens), jedoch erfahren, dass ihn die Polizei noch immer suche; außerdem sei er nach seiner Ausreise zwei bis dreimal von der mazedonischen Polizei zu Hause gesucht worden. Unter der Annahme, die behaupteten Ermittlungsmaßnahmen durch die mazedonische Polizei hätten nach rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens stattgefunden - die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Klärung veranlasst -, hätte die belangte Behörde im Sinn des hg. Erkenntnisses vom
  6. November 2004, 2002/20/0391, prüfen müssen, ob den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ein "glaubhafter Kern" zukommt vergleiche insbesondere die Punkte 2.
  7. und 3.
  8. in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Erkenntnisses). Das hat die belangte Behörde, die fälschlich auf den inhaltlichen Zusammenhang des nunmehrigen Vorbringens mit dem Vorbringen im ersten Asylverfahren abstellte, verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. (Hier: Den ersten Asylantrag wies das Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom
  9. September 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab; ferner erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte 2001 an der Seite der Albaner gegen die mazedonische Armee gekämpft und werde daher nunmehr von der Polizei gesucht, seien nicht glaubwürdig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers vom
  10. Dezember 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.