RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2008 Geschäftszahl2005/01/0368 RechtssatzNach dem allgemeinen juristischen Verständnis setzt der gemeinsame Haushalt das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung sind für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich. Diese (allgemeinen) Überlegungen lassen sich auch auf den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechtes übertragen. In dem Erkenntnis vom
- August 2005, Zl. 2005/01/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es sich anbiete, "das Tatbestandselement 'Leben im gemeinsamen Haushalt' etwa im Sinn der 'häuslichen Gemeinschaft' des § 55 EheG zu verstehen". Im Folgenden hat er sich fallbezogen an der diesbezüglichen Rechtsprechung der Zivilgerichte orientiert. Gleichwohl ist festzuhalten, dass eine solche Auslegung nur dort Platz greifen kann, wo sie den Grundgedanken des Staatsbürgerschaftsrechts nicht widerspricht. Danach soll die Ehe mit einem österreichischen Ehepartner dort zu einer privilegierten Einbürgerung führen, wo ihr tatsächlich ein integrationsverstärkender Charakter zukommt. Davon kann - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - aber grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Verleihungswerber - ungeachtet der oben erwähnten Ausnahmefälle - mit dem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehegatten tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebt. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Judikatur zu § 55 EheG, die auch bei längerfristiger räumlicher Trennung und entsprechend eingeschränkter oder unterbrochener Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft annimmt, solange ein "einvernehmlicher Ehewille" besteht (vgl. dazu etwa Schimann, ABGB2, § 55 EheG Rz 7ff mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), auf das Staatsbürgerschaftsrecht nicht generell übertragen. [Hier mit Ausführungen, dass der Behörde im vorliegenden Fall, in dem der Fremde seine (österreichische) Ehefrau im Juni 2002 geheiratet und die Ehegatten seit
- Februar 2003 an einer gemeinsamen Wohnadresse in Österreich gemeldet sind, nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie auf Grund der Angaben der Ehegatten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG ("Leben im gemeinsamen Haushalt") unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze verneint hat. Die räumliche Trennung und die von den Ehegatten praktizierte (weitgehend getrennte) Lebensführung, die seltenen Besuche der Ehefrau des Fremden in Österreich und das Desinteresse der Ehepartner an den persönlichen Verhältnissen des jeweils anderen lassen den Schluss der Behörde, dass ein "Leben im gemeinsamen Haushalt" gemäß § 11a Abs. 1 Z 1 StbG im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, nicht als unrichtig erkennen.]Nach dem allgemeinen juristischen Verständnis setzt der gemeinsame Haushalt das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung sind für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich. Diese (allgemeinen) Überlegungen lassen sich auch auf den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechtes übertragen. In dem Erkenntnis vom
- August 2005, Zl. 2005/01/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es sich anbiete, "das Tatbestandselement 'Leben im gemeinsamen Haushalt' etwa im Sinn der 'häuslichen Gemeinschaft' des Paragraph 55, EheG zu verstehen". Im Folgenden hat er sich fallbezogen an der diesbezüglichen Rechtsprechung der Zivilgerichte orientiert. Gleichwohl ist festzuhalten, dass eine solche Auslegung nur dort Platz greifen kann, wo sie den Grundgedanken des Staatsbürgerschaftsrechts nicht widerspricht. Danach soll die Ehe mit einem österreichischen Ehepartner dort zu einer privilegierten Einbürgerung führen, wo ihr tatsächlich ein integrationsverstärkender Charakter zukommt. Davon kann - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - aber grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Verleihungswerber - ungeachtet der oben erwähnten Ausnahmefälle - mit dem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehegatten tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebt. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Judikatur zu Paragraph 55, EheG, die auch bei längerfristiger räumlicher Trennung und entsprechend eingeschränkter oder unterbrochener Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft annimmt, solange ein "einvernehmlicher Ehewille" besteht vergleiche dazu etwa Schimann, ABGB2, Paragraph 55, EheG Rz 7ff mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), auf das Staatsbürgerschaftsrecht nicht generell übertragen. [Hier mit Ausführungen, dass der Behörde im vorliegenden Fall, in dem der Fremde seine (österreichische) Ehefrau im Juni 2002 geheiratet und die Ehegatten seit
- Februar 2003 an einer gemeinsamen Wohnadresse in Österreich gemeldet sind, nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie auf Grund der Angaben der Ehegatten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("Leben im gemeinsamen Haushalt") unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze verneint hat. Die räumliche Trennung und die von den Ehegatten praktizierte (weitgehend getrennte) Lebensführung, die seltenen Besuche der Ehefrau des Fremden in Österreich und das Desinteresse der Ehepartner an den persönlichen Verhältnissen des jeweils anderen lassen den Schluss der Behörde, dass ein "Leben im gemeinsamen Haushalt" gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, nicht als unrichtig erkennen.]