← Österreich

{'item': '2005/01/0402'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2005/01/0402 RechtssatzIst der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende angefochtene Bescheid aufzuheben (Frist nach § 24a Abs. 8 AsylG vom Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht gewahrt; inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß §§ 5 und 5a AsylG abwies; Hinweis E 31. Mai 2005, 2005/20/0038), so kann auch - wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2

(2004)258, K
  1. zu § 10) iVm § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes (Frist gemäß § 24a Abs. 8 AsylG gewahrt) keinen Bestand haben. [Hier: Die Beschwerdeführer (Asylwerber) sind russische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin reiste mit dem Erstbeschwerdeführer, ihrem am
  2. November 2001 geborenen Sohn, am
  3. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein, wo sie am
  4. Jänner 2005 den Zweitbeschwerdeführer zur Welt brachte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom
  5. Jänner 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) bzw. vom
  6. Februar 2005 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem stellte das Bundesasylamt jeweils die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge fest und wies es die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am
  7. Februar 2005 zugestellt.]Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende angefochtene Bescheid aufzuheben (Frist nach Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG vom Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht gewahrt; inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraphen 5 und 5 a AsylG abwies; Hinweis E
  8. Mai 2005, 2005/20/0038), so kann auch - wie sich aus Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (
  9. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2
(2004)258, K
  1. zu Paragraph 10,) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes (Frist gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG gewahrt) keinen Bestand haben. [Hier: Die Beschwerdeführer (Asylwerber) sind russische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin reiste mit dem Erstbeschwerdeführer, ihrem am
  2. November 2001 geborenen Sohn, am
  3. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein, wo sie am
  4. Jänner 2005 den Zweitbeschwerdeführer zur Welt brachte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom
  5. Jänner 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) bzw. vom
  6. Februar 2005 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Asylanträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem stellte das Bundesasylamt jeweils die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge fest und wies es die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am
  7. Februar 2005 zugestellt.] BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0403 2005/01/0404

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.