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{'item': '2005/01/0449'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2005/01/0449 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/01/0067 E

  1. August 2007 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz; ein nicht einmal zweijähriges Wohlverhalten ist nicht ausreichend.) StammrechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184, und vom
  3. Februar 2006, Zl. 2004/01/0514, und die jeweils darin angegebene Judikatur), fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen. [Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des 1986 geborenen Beschwerdeführers vom
  4. Juni 2003 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des StbG 1985 ab. Es konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Dezember 2004) jedenfalls nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der im Mai 2003 begangenen Tat (vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB) ausgegangen werden (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom
  5. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom
  6. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0393, vom
  7. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, und vom
  8. März 2005, Zl. 2004/01/0456). Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Taten Jugendlicher ("geringes Alter") gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass dem Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last liegen (vgl. insofern das hg. E vom
  9. März 2005, Zl. 2004/01/0421). (Der Beschwerdeführer wurde weiters am
  10. Mai 2001 wegen des Verdachtes der Vergehen nach den §§ 107 und 83 StGB, begangen am
  11. März 2001, angezeigt. Das Verfahren wurde am
  12. August 2001 gemäß § 90g eingestellt.)]Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184, und vom
  14. Februar 2006, Zl. 2004/01/0514, und die jeweils darin angegebene Judikatur), fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen. [Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des 1986 geborenen Beschwerdeführers vom
  15. Juni 2003 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10, 11 a, 12, 13 und 14 des StbG 1985 ab. Es konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Dezember 2004) jedenfalls nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der im Mai 2003 begangenen Tat (vorsätzliche Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB) ausgegangen werden vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom
  16. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom
  17. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0393, vom
  18. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, und vom
  19. März 2005, Zl. 2004/01/0456). Auch der Umstand, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Taten Jugendlicher ("geringes Alter") gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass dem Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last liegen vergleiche insofern das hg. E vom
  20. März 2005, Zl. 2004/01/0421). (Der Beschwerdeführer wurde weiters am
  21. Mai 2001 wegen des Verdachtes der Vergehen nach den Paragraphen 107 und 83 StGB, begangen am
  22. März 2001, angezeigt. Das Verfahren wurde am
  23. August 2001 gemäß Paragraph 90 g, eingestellt.)]

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