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{'item': '2005/01/0526'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2007 Geschäftszahl2005/01/0526 RechtssatzDelikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. August 2007, Zl. 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Den Straftaten des Fremden lagen im vorliegenden Fall gravierende, jeweils mit Vorsatz begangene, jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde. Diese Taten waren dadurch gekennzeichnet, dass der Fremde (in einem Fall sogar im Zusammenwirken mit einer zweiten Person) durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper bzw. eines Schlages ins Gesicht jeweils eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzte. Insoweit der Fremde auf längeres Wohlverhalten verweist, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre negative Prognose auf die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom
  2. August 2005 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr als sieben bzw. sechs Jahre zurückliegenden Straftaten stützte und den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden als (noch) zu kurz beurteilte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
  3. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, und vom
  4. November 2003, Zl. 2001/01/0375). (Hier: Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Fremden wurde am
  5. Oktober 2000 rechtskräftig.)Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. August 2007, Zl. 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Den Straftaten des Fremden lagen im vorliegenden Fall gravierende, jeweils mit Vorsatz begangene, jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde. Diese Taten waren dadurch gekennzeichnet, dass der Fremde (in einem Fall sogar im Zusammenwirken mit einer zweiten Person) durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper bzw. eines Schlages ins Gesicht jeweils eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzte. Insoweit der Fremde auf längeres Wohlverhalten verweist, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre negative Prognose auf die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom
  7. August 2005 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr als sieben bzw. sechs Jahre zurückliegenden Straftaten stützte und den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden als (noch) zu kurz beurteilte vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
  8. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, und vom
  9. November 2003, Zl. 2001/01/0375). (Hier: Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Fremden wurde am
  10. Oktober 2000 rechtskräftig.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.