RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2005 Geschäftszahl2005/01/0607 RechtssatzDer Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, das Bundesasylamt habe eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, kann nicht beigetreten werden. Wie der Fremde schon in seiner Berufung richtig aufgezeigt hat, lassen die erstinstanzlichen Erwägungen, es sei "unplausibel", dass der Fremde seitens der Verwandten des Getöteten Blutrache zu befürchten habe, nämlich völlig außer Acht, dass gemäß den Angaben des Fremden bereits Verfolgungshandlungen gegen ihn bzw. seine Familie (Niederbrennen des Hauses seiner Mutter, Misshandlung seines Vaters) gesetzt worden seien. Nicht zuletzt von daher wäre es Aufgabe des unabhängigem Bundesasylsenates gewesen, näher auf die Berufung des Fremden einzugehen und sich mit dieser in seinem Bescheid argumentativ auseinander zu setzen. Indem der unabhängige Bundesasylsenat demgegenüber über eine bloß abstrakte Behandlung der Berufung hinaus nur auf den erstinstanzlichen Bescheid verwies, hat er im Ergebnis ein ihm nicht zukommendes Ablehnungsrecht ausgeübt (vgl zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, 2005/01/0401). (Hier: Das Bundesasylamt wies in seinem Bescheid den Asylantrag des Fremden, eines Staatsangehörigen von Georgien, gemäß § 7 AsylG ab. Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Der unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung gegen den genannten Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG ab und erklärte, sich hinsichtlich festgestellten Sachverhalts, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde anzuschließen.)Der Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, das Bundesasylamt habe eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, kann nicht beigetreten werden. Wie der Fremde schon in seiner Berufung richtig aufgezeigt hat, lassen die erstinstanzlichen Erwägungen, es sei "unplausibel", dass der Fremde seitens der Verwandten des Getöteten Blutrache zu befürchten habe, nämlich völlig außer Acht, dass gemäß den Angaben des Fremden bereits Verfolgungshandlungen gegen ihn bzw. seine Familie (Niederbrennen des Hauses seiner Mutter, Misshandlung seines Vaters) gesetzt worden seien. Nicht zuletzt von daher wäre es Aufgabe des unabhängigem Bundesasylsenates gewesen, näher auf die Berufung des Fremden einzugehen und sich mit dieser in seinem Bescheid argumentativ auseinander zu setzen. Indem der unabhängige Bundesasylsenat demgegenüber über eine bloß abstrakte Behandlung der Berufung hinaus nur auf den erstinstanzlichen Bescheid verwies, hat er im Ergebnis ein ihm nicht zukommendes Ablehnungsrecht ausgeübt vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, 2005/01/0401). (Hier: Das Bundesasylamt wies in seinem Bescheid den Asylantrag des Fremden, eines Staatsangehörigen von Georgien, gemäß Paragraph 7, AsylG ab. Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Der unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung gegen den genannten Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab und erklärte, sich hinsichtlich festgestellten Sachverhalts, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde anzuschließen.)