RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2006 Geschäftszahl2005/01/0616 RechtssatzIm hg. Erkenntnis vom
- August 2004, 2003/01/0632, wurde bezüglich eines aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro unter Bezugnahme auf § 6 Z 1 AsylG ausgeführt, dass diese auf das Fehlen einer Verfolgungsbehauptung abstellende Bestimmung für den Fall der behaupteten Verfolgungsgefahr in einem von mehreren Herkunftsstaaten keine ausdrückliche Anordnung treffe. Diese sich aus § 1 Z 4 AsylG auch in Bezug auf § 7 AsylG ergebende Lücke lasse sich für § 6 AsylG, anders als im Zusammenhang mit § 7 AsylG, nicht durch Rückgriff auf die FlKonv schließen, weil mit der Regelung über "offensichtlich" unbegründete Asylanträge nicht an vergleichbare Inhalte der FlKonv angeknüpft werde. Nach dem Zweck des § 6 AsylG, offenkundigen Missbräuchen entgegen zu steuern, erscheine die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG auf Fälle, in denen eine Verfolgungsgefahr - wenngleich nur in einem von mehreren Herkunftsstaaten - geltend gemacht werde und der Asylwerber in einer auf § 7 AsylG gestützten Entscheidung auf seinen zweiten Herkunftsstaat zu verweisen wäre, ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht als geboten. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für das hier in Diskussion stehende allgemeine Tatbestandselement des Fehlens eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Vom Fehlen eines derartigen Hinweises (bezogen auf den gesamten Herkunftsstaat) könnte aber auch dann keine Rede sein, wenn man im Sinn der alternativen Betrachtungsweise des genannten Erkenntnisses berücksichtigte, dass der Fremde aus einem Gebiet stammt, das völkerrechtlich nach wie vor zu Serbien und Montenegro gehört. (Hier: Der Fremde stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.)Im hg. Erkenntnis vom
- August 2004, 2003/01/0632, wurde bezüglich eines aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG ausgeführt, dass diese auf das Fehlen einer Verfolgungsbehauptung abstellende Bestimmung für den Fall der behaupteten Verfolgungsgefahr in einem von mehreren Herkunftsstaaten keine ausdrückliche Anordnung treffe. Diese sich aus Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG auch in Bezug auf Paragraph 7, AsylG ergebende Lücke lasse sich für Paragraph 6, AsylG, anders als im Zusammenhang mit Paragraph 7, AsylG, nicht durch Rückgriff auf die FlKonv schließen, weil mit der Regelung über "offensichtlich" unbegründete Asylanträge nicht an vergleichbare Inhalte der FlKonv angeknüpft werde. Nach dem Zweck des Paragraph 6, AsylG, offenkundigen Missbräuchen entgegen zu steuern, erscheine die Anwendung des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG auf Fälle, in denen eine Verfolgungsgefahr - wenngleich nur in einem von mehreren Herkunftsstaaten - geltend gemacht werde und der Asylwerber in einer auf Paragraph 7, AsylG gestützten Entscheidung auf seinen zweiten Herkunftsstaat zu verweisen wäre, ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht als geboten. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für das hier in Diskussion stehende allgemeine Tatbestandselement des Fehlens eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Vom Fehlen eines derartigen Hinweises (bezogen auf den gesamten Herkunftsstaat) könnte aber auch dann keine Rede sein, wenn man im Sinn der alternativen Betrachtungsweise des genannten Erkenntnisses berücksichtigte, dass der Fremde aus einem Gebiet stammt, das völkerrechtlich nach wie vor zu Serbien und Montenegro gehört. (Hier: Der Fremde stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.)
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