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{'item': '2005/01/0626'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2005/01/0626 RechtssatzDer Beschwerdeführer behauptete zur Begründung des vorliegenden (zweiten) Asylantrages Verfolgungshandlungen durch die georgischen Polizeibehörden, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (und im Anschluss an seine Rückkehr nach Georgien) ereignet haben sollen. Dass diesem Vorbringen - würde es zu Grunde gelegt - schon die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Asylanspruches abzusprechen wäre, kann nicht von vornherein gesagt werden und wurde von der belangten Behörde auch nicht in dieser Weise begründet. Sie argumentierte vielmehr damit, dass die behaupteten Geschehnisse nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat lediglich eine Fortführung des Vorbringens im ersten Asylverfahren wären. Dieses Vorbringen sei jedoch bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid (des Bundesasylamtes vom

  1. März 2002) als unglaubwürdig erkannt worden. Damit verkennt die belangte Behörde, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes daraufhin zu überprüfen gewesen wäre, ob es einen "glaubhaften Kern" aufwies oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. März 2002 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2005, 2005/20/0365).Der Beschwerdeführer behauptete zur Begründung des vorliegenden (zweiten) Asylantrages Verfolgungshandlungen durch die georgischen Polizeibehörden, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (und im Anschluss an seine Rückkehr nach Georgien) ereignet haben sollen. Dass diesem Vorbringen - würde es zu Grunde gelegt - schon die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Asylanspruches abzusprechen wäre, kann nicht von vornherein gesagt werden und wurde von der belangten Behörde auch nicht in dieser Weise begründet. Sie argumentierte vielmehr damit, dass die behaupteten Geschehnisse nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat lediglich eine Fortführung des Vorbringens im ersten Asylverfahren wären. Dieses Vorbringen sei jedoch bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid (des Bundesasylamtes vom
  4. März 2002) als unglaubwürdig erkannt worden. Damit verkennt die belangte Behörde, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes daraufhin zu überprüfen gewesen wäre, ob es einen "glaubhaften Kern" aufwies oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. März 2002 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2005, 2005/20/0365).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.