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{'item': '2005/01/0809'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2008 Geschäftszahl2005/01/0809 Rechtssatz§ 19a Abs. 2 MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des § 17 ZustG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in § 17 ZustG getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. Dass es - wie die belangte Behörde gegenteilig argumentiert - bei Anwendung des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG dem Obdachlosen möglich wäre, die Wirksamkeit von Zustellvorgängen durch entsprechend längere Abwesenheit von der Abgabestelle zu "steuern", vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Überlegung auf jeden Inhaber einer Abgabestelle (also etwa auch einer Wohnung) zuträfe und keine Besonderheit der Kontaktstelle darstellt. Die von der belangten Behörde eingenommene Sichtweise führte - ungeachtet der vorangehenden Ausführungen - zu einer (beträchtlichen) Verkürzung der zur Verfügung stehenden Berufungsfrist in Fällen, in denen der Obdachlose die Kontaktstelle (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides beim zuständigen Postamt) erst gegen Ende der Abholfrist aufsucht und zuvor keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte. Für eine solche Benachteiligung gegenüber Empfängern anderer Abgabestellen fehlt eine sachliche Rechtfertigung.Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des ZustG gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des Paragraph 17, ZustG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in Paragraph 17, ZustG getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. Dass es - wie die belangte Behörde gegenteilig argumentiert - bei Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG dem Obdachlosen möglich wäre, die Wirksamkeit von Zustellvorgängen durch entsprechend längere Abwesenheit von der Abgabestelle zu "steuern", vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Überlegung auf jeden Inhaber einer Abgabestelle (also etwa auch einer Wohnung) zuträfe und keine Besonderheit der Kontaktstelle darstellt. Die von der belangten Behörde eingenommene Sichtweise führte - ungeachtet der vorangehenden Ausführungen - zu einer (beträchtlichen) Verkürzung der zur Verfügung stehenden Berufungsfrist in Fällen, in denen der Obdachlose die Kontaktstelle (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides beim zuständigen Postamt) erst gegen Ende der Abholfrist aufsucht und zuvor keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte. Für eine solche Benachteiligung gegenüber Empfängern anderer Abgabestellen fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.