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{'item': 'AW 2005/02/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2005 GeschäftszahlAW 2005/02/0027 RechtssatzNichtstattgebung - Außerbetriebnahme einer Lichtwerbeanlage nach § 35 Abs. 1 StVO 1960 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 aufgefordert, eine Lichtreklameanlage (LED-Werbebord) unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Im Antrag, der VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. ausgeführt, mit der gänzlichen Untersagung der Anlage würde für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger finanzieller Schaden einhergehen. Die belangte Behörde führt unter Hinweis auf eine Unfallstatistik u.a. aus, dass es sich beim Aufstellungsort um eine Stelle mit besonderer Unfallhäufigkeit handle, die Zahl der Unfälle sei während des Betriebes der Reklameanlage drastisch gestiegen und erst ab dem Eingreifen der Behörde wieder gesunken. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Reklameanlage und der erhöhten Unfallgefahr am Aufstellort könne daher nicht in Abrede gestellt werden. Nach der Erfahrung des Alltages werde durch Einrichtungen solcher Art - die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom eigentlichen Verkehrsgeschehen ablenken oder reduzieren - das Unfallrisiko erhöht. Abgesehen davon, dass von der belangten Behörde gewichtige öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht werden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nichtstattgebung - Außerbetriebnahme einer Lichtwerbeanlage nach Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 aufgefordert, eine Lichtreklameanlage (LED-Werbebord) unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Im Antrag, der VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. ausgeführt, mit der gänzlichen Untersagung der Anlage würde für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger finanzieller Schaden einhergehen. Die belangte Behörde führt unter Hinweis auf eine Unfallstatistik u.a. aus, dass es sich beim Aufstellungsort um eine Stelle mit besonderer Unfallhäufigkeit handle, die Zahl der Unfälle sei während des Betriebes der Reklameanlage drastisch gestiegen und erst ab dem Eingreifen der Behörde wieder gesunken. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Reklameanlage und der erhöhten Unfallgefahr am Aufstellort könne daher nicht in Abrede gestellt werden. Nach der Erfahrung des Alltages werde durch Einrichtungen solcher Art - die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom eigentlichen Verkehrsgeschehen ablenken oder reduzieren - das Unfallrisiko erhöht. Abgesehen davon, dass von der belangten Behörde gewichtige öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht werden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.