RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2005/02/0255 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/02/0066 B
- Februar 2006 RS 1 (Hier: Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Mietvertrag nach dem Slbg GVG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der Vermieter dieser Grundstücke erstattete im verwaltugnsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der letzte Satz lautet daher: Seine Gegenschrift war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeteten Senat zurückzuweisen.)(Hier: Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Mietvertrag nach dem Slbg GVG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der Vermieter dieser Grundstücke erstattete im verwaltugnsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der letzte Satz lautet daher: Seine Gegenschrift war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeteten Senat zurückzuweisen.) StammrechtssatzDas Grundverkehrsrecht sieht im Falle eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien auf Versagung einer solchen Bewilligung vor (Hinweis E
- September 1998, 96/02/0529); daraus folgt, dass diesen auch kein solches Recht auf Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zusteht. Eine Berührung solcher Interessen des ASt iSd § 21 Abs. 1 VwGG, die ihm die Rechtsstellung als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einräumen würde, ist somit ausgeschlossen. Sein diesbezüglicher Antrag auf "Anerkennung als mitbeteiligte Partei" und zwar "auf Seiten der belangten Behörde" ist daher zurückzuweisen. (Hier: Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag betreffend näher bezeichnete Grundstücke nach dem Slbg GVG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der ASt ist Verkäufer dieser Grundstücke.)Das Grundverkehrsrecht sieht im Falle eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien auf Versagung einer solchen Bewilligung vor (Hinweis E
- September 1998, 96/02/0529); daraus folgt, dass diesen auch kein solches Recht auf Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zusteht. Eine Berührung solcher Interessen des ASt iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG, die ihm die Rechtsstellung als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einräumen würde, ist somit ausgeschlossen. Sein diesbezüglicher Antrag auf "Anerkennung als mitbeteiligte Partei" und zwar "auf Seiten der belangten Behörde" ist daher zurückzuweisen. (Hier: Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag betreffend näher bezeichnete Grundstücke nach dem Slbg GVG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der ASt ist Verkäufer dieser Grundstücke.)
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