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{'item': '2005/03/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2009 Geschäftszahl2005/03/0002 RechtssatzVon der Kommission wurde in mehreren Mitteilungen die Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln auf den Bereich der Telekommunikation, so auch auf den besonders bedeutsamen Bereich der Zugangsvereinbarungen, dargelegt: "Im Telekommunikationsbereich bezwecken die ONP-Richtlinien die Schaffung eines Regulierungsrahmens für Zugangsvereinbarungen. Angesichts der Detailliertheit der ONP-Regeln und der Tatsache, dass sie über die Anforderungen von Artikel 86 (nunmehr Artikel 82) EG-Vertrag hinausgehen können, sollten im Telekommunikationsbereich tätige Unternehmen beachten, dass die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln sie nicht von der Pflicht befreit, den ihnen im Zusammenhang mit den ONP-Regeln auferlegten Verpflichtungen nachzukommen sowie umgekehrt bei der Befolgung der ONP-Regelungen auch die Wettbewerbsregeln einzuhalten." (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich - Rahmen, relevante Märkte und Prinzipien (Zugangsmitteilung), ABl Nr C 265 vom

  1. August 1998, 2). Es gilt also der Grundsatz, dass die Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowohl die sektorspezifischen als auch die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten haben (vgl zum Verhältnis von allgemeinem Wettbewerbsrecht und sektorspezifischer Regulierung auch Schröter in Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Rn 44ff zu Vorbemerkung zu Art 81 bis 89).Von der Kommission wurde in mehreren Mitteilungen die Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln auf den Bereich der Telekommunikation, so auch auf den besonders bedeutsamen Bereich der Zugangsvereinbarungen, dargelegt: "Im Telekommunikationsbereich bezwecken die ONP-Richtlinien die Schaffung eines Regulierungsrahmens für Zugangsvereinbarungen. Angesichts der Detailliertheit der ONP-Regeln und der Tatsache, dass sie über die Anforderungen von Artikel 86 (nunmehr Artikel 82) EG-Vertrag hinausgehen können, sollten im Telekommunikationsbereich tätige Unternehmen beachten, dass die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln sie nicht von der Pflicht befreit, den ihnen im Zusammenhang mit den ONP-Regeln auferlegten Verpflichtungen nachzukommen sowie umgekehrt bei der Befolgung der ONP-Regelungen auch die Wettbewerbsregeln einzuhalten." (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich - Rahmen, relevante Märkte und Prinzipien (Zugangsmitteilung), Amtsblatt Nr C 265 vom
  2. August 1998, 2). Es gilt also der Grundsatz, dass die Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowohl die sektorspezifischen als auch die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten haben vergleiche zum Verhältnis von allgemeinem Wettbewerbsrecht und sektorspezifischer Regulierung auch Schröter in Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Rn 44ff zu Vorbemerkung zu Artikel 81 bis 89).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.