RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2005/03/0022 RechtssatzGemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Von der Behörde ist daher - unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes - zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Betroffenen, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum"), ergibt sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH, dass dieser Zeitraum ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes nach § 12 Abs 7 WaffG ausgehen zu können (vgl das hg Erkenntnis vom
- November 2005, Zl 2005/03/0028, mwN). Nichts anderes gilt dann, wenn (wie im Beschwerdefall) - im Instanzenzug -Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Von der Behörde ist daher - unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes - zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Betroffenen, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum"), ergibt sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH, dass dieser Zeitraum ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ausgehen zu können vergleiche das hg Erkenntnis vom
- November 2005, Zl 2005/03/0028, mwN). Nichts anderes gilt dann, wenn (wie im Beschwerdefall) - im Instanzenzug - zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides weiterhin eine Prognose iSd § 12 Abs 1 WaffG gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen "Anlasstat" das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Dezember 1996, Zl 96/20/0750). zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides weiterhin eine Prognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gerechtfertigt ist. Auch in diesem Fall muss also ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um der einstigen "Anlasstat" das entscheidende Gewicht zu nehmen und damit zu einer für den Betroffenen günstigeren Prognose zu gelangen vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Dezember 1996, Zl 96/20/0750).