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{'item': '2005/03/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2005 Geschäftszahl2005/03/0027 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0135 E 8. Juni 2005 RS 2 Hier nur letzter Satz; hier mit dem Zusatz: Die belangte Behörde, die im Instanzenzug gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 ein Waffenverbot ausgesprochen hat, durfte sich daher nicht alleine auf die Feststellungen im Beschluss des Strafgerichtes gemäß § 90c iVm § 90b StPO stützen. Sie hätte vielmehr im Hinblick auf den von ihr herangezogenen Vorfall eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung treffen müssen. Dabei ist es gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel durchaus zulässig, auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens zu verwerten (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2

(1998)742, E 80 zu § 46 AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung).Hier nur letzter Satz; hier mit dem Zusatz: Die belangte Behörde, die im Instanzenzug gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ein Waffenverbot ausgesprochen hat, durfte sich daher nicht alleine auf die Feststellungen im Beschluss des Strafgerichtes gemäß Paragraph 90 c, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO stützen. Sie hätte vielmehr im Hinblick auf den von ihr herangezogenen Vorfall eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung treffen müssen. Dabei ist es gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel durchaus zulässig, auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens zu verwerten vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2
(1998)742, E 80 zu Paragraph 46, AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung). StammrechtssatzDem Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf das Slbg JagdG bzw das Slbg Landes-Wacheorgangesetz obliegt. Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (Hinweis auf das zur - in diesem Zusammenhang - vergleichbaren Rechtslage nach der BetriebsO 1994 ergangene E vom 3.9.2003, Zl 2001/03/0076, mwN). Dabei ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis auf das ebenso zur Rechtslage nach der BetriebsO 1994 ergangene E vom 27.6.2000, Zl 98/03/0299, mwN). Ein Vorgehen nach § 90c Abs 4 StPO ist einer - bindenden - gerichtlichen Verurteilung nicht gleichzuhalten (Hinweis E vom 31.3.2005, Zl 2003/03/0051, mwN, im Zusammenhang mit § 90g StPO).Dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf das Slbg JagdG bzw das Slbg Landes-Wacheorgangesetz obliegt. Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (Hinweis auf das zur - in diesem Zusammenhang - vergleichbaren Rechtslage nach der BetriebsO 1994 ergangene E vom 3.9.2003, Zl 2001/03/0076, mwN). Dabei ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis auf das ebenso zur Rechtslage nach der BetriebsO 1994 ergangene E vom 27.6.2000, Zl 98/03/0299, mwN). Ein Vorgehen nach Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO ist einer - bindenden - gerichtlichen Verurteilung nicht gleichzuhalten (Hinweis E vom 31.3.2005, Zl 2003/03/0051, mwN, im Zusammenhang mit Paragraph 90 g, StPO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.