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{'item': '2005/03/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl2005/03/0070 RechtssatzZur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis vom

  1. Februar 2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des Erkenntnisses vom
  2. Februar 1985, Zl 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die Erkenntnisse vom
  3. März 1999, Zl 98/20/0279, und vom
  4. Oktober 2002, Zl 2001/20/0478). (Hier: Der Bf wurde mit Urteil vom
  5. März 2001 wegen unbefugten Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und Kriegsmaterial verurteilt und war schon zuvor mit Urteil vom
  6. Mai 1990 wegen unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe verurteilt worden. Unter diesen Umständen - Wiederholung jener Tat, derentwegen der Bf bereits 1990 verurteilt wurde, in den Jahren danach, bei beträchtlicher Steigerung der Intensität des unerlaubten Waffenbesitzes; durch eigene Äußerungen des Bf bestätigte Einschätzung der Sachverständigen, der Bf zeige keine Einsicht, was seine Leidenschaft zum Besitz von Waffen anlangt - ist die Beurteilung, es sei die Annahme gerechtfertigt, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, nicht rechtswidrig.)Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom
  7. Februar 2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des Erkenntnisses vom
  8. Februar 1985, Zl 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die Erkenntnisse vom
  9. März 1999, Zl 98/20/0279, und vom
  10. Oktober 2002, Zl 2001/20/0478). (Hier: Der Bf wurde mit Urteil vom
  11. März 2001 wegen unbefugten Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und Kriegsmaterial verurteilt und war schon zuvor mit Urteil vom
  12. Mai 1990 wegen unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe verurteilt worden. Unter diesen Umständen - Wiederholung jener Tat, derentwegen der Bf bereits 1990 verurteilt wurde, in den Jahren danach, bei beträchtlicher Steigerung der Intensität des unerlaubten Waffenbesitzes; durch eigene Äußerungen des Bf bestätigte Einschätzung der Sachverständigen, der Bf zeige keine Einsicht, was seine Leidenschaft zum Besitz von Waffen anlangt - ist die Beurteilung, es sei die Annahme gerechtfertigt, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, nicht rechtswidrig.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.