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{'item': '2005/03/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2008 Geschäftszahl2005/03/0084 RechtssatzDer Umstand, dass im Grundbuch kein Fischereirecht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei am betreffenden Kanal einverleibt ist, schließt - entgegen dem Wortlaut des § 481 Abs 1 ABGB, wonach das dingliche Recht der Dienstbarkeit an in den öffentlichen Büchern eingetragenen Gegenständen nur durch die Eintragung in diese erworben werden kann - das Bestehen eines derartigen Fischereirechtes nicht notwendigerweise aus. Der Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB wird nämlich nach herrschender Judikatur (vgl uva den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom

  1. Februar 2001, 1 Ob 277/00t) durchbrochen, wenn das Bestehen einer Dienstbarkeit offenkundig ist. Diese Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes schützt denjenigen, der über einen gültigen Titel verfügt (vgl den eben zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofs), sie substituiert aber nicht das Erfordernis eines gültigen Titels. Daher muss nicht darauf eingegangen werden, ob die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom
  2. Februar 1980, ABl Nr. 10/1980, das Bestehen eines Fischereirechts der Beschwerdeführerin vermuten ließ, also zur "Offenkundigkeit" einer Dienstbarkeit führte, weil in ihr nicht gleichzeitig der "privatrechtliche Erwerbstitel" erblickt werden kann: Die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier setzt das Bestehen eines (ungeteilten) Fischereirechts voraus (§ 11 des Fischereigesetzes vom
  3. Februar 1889, LGBl Nr 27/1891), begründet aber kein Fischereirecht.Der Umstand, dass im Grundbuch kein Fischereirecht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei am betreffenden Kanal einverleibt ist, schließt - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 481, Absatz eins, ABGB, wonach das dingliche Recht der Dienstbarkeit an in den öffentlichen Büchern eingetragenen Gegenständen nur durch die Eintragung in diese erworben werden kann - das Bestehen eines derartigen Fischereirechtes nicht notwendigerweise aus. Der Eintragungsgrundsatz des Paragraph 481, ABGB wird nämlich nach herrschender Judikatur vergleiche uva den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom
  4. Februar 2001, 1 Ob 277/00t) durchbrochen, wenn das Bestehen einer Dienstbarkeit offenkundig ist. Diese Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes schützt denjenigen, der über einen gültigen Titel verfügt vergleiche den eben zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofs), sie substituiert aber nicht das Erfordernis eines gültigen Titels. Daher muss nicht darauf eingegangen werden, ob die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom
  5. Februar 1980, ABl Nr. 10 aus 1980,, das Bestehen eines Fischereirechts der Beschwerdeführerin vermuten ließ, also zur "Offenkundigkeit" einer Dienstbarkeit führte, weil in ihr nicht gleichzeitig der "privatrechtliche Erwerbstitel" erblickt werden kann: Die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier setzt das Bestehen eines (ungeteilten) Fischereirechts voraus (Paragraph 11, des Fischereigesetzes vom
  6. Februar 1889, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1891,), begründet aber kein Fischereirecht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.