RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2005 Geschäftszahl2005/03/0088 RechtssatzDer bei der Marktanalyse nach dem neuen Rechtsrahmen für Kommunikationsnetze und -dienste (Art. 14 und 16 Rahmenrichtlinie 2002/21/EG bzw §§ 35 und 37 TKG 2003) heranzuziehende Greenfield-Ansatz blendet die auf dem analysierten Markt im Analysezeitpunkt bestehenden sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen, über deren Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung die Regulierungsbehörde als Ergebnis des Marktanalyseverfahrens zu entscheiden hat, aus. Der Zweck dieses Greenfield-Ansatzes besteht, wie die Europäische Kommission in Randziffer 23 ihrer Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG ("Rücknahme des notifizierten Maßnahmen-Entwurfs") in der Sache DE/2005/0144 vom 17. Mai 2005, K
(2005)1442 endg., ausführt, "in der Vermeidung von Zirkelschlüssen in der Marktanalyse, die dazu führen könnten, dass ein Markt aufgrund existierender Regulierung als wettbewerblich strukturiert angesehen wird, und dass der Markt in Folge der Aufhebung der Regulierung zu einem Zustand zurückkehrt, in dem kein wirksamer Wettbewerb mehr gegeben ist. Anders gesagt muss ein Greenfield-Ansatz sicherstellen, dass ein Fehlen von SMP nur dann festgestellt und Regulierung nur dann aufgehoben wird, wenn Märkte nachhaltig wettbewerblich strukturiert sind, und nicht, wenn das Fehlen beträchtlicher Marktmacht nur aus der bestehenden Regulierung resultiert. Dies impliziert, dass Regulierung berücksichtigt werden muss, die während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung unabhängig von der SMP-Feststellung auf dem untersuchten Markt fortbestehen wird."Der bei der Marktanalyse nach dem neuen Rechtsrahmen für Kommunikationsnetze und -dienste (Artikel 14 und 16 Rahmenrichtlinie 2002/21/EG bzw Paragraphen 35 und 37 TKG 2003) heranzuziehende Greenfield-Ansatz blendet die auf dem analysierten Markt im Analysezeitpunkt bestehenden sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen, über deren Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung die Regulierungsbehörde als Ergebnis des Marktanalyseverfahrens zu entscheiden hat, aus. Der Zweck dieses Greenfield-Ansatzes besteht, wie die Europäische Kommission in Randziffer 23 ihrer Entscheidung gemäß Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2002/21/EG ("Rücknahme des notifizierten Maßnahmen-Entwurfs") in der Sache DE/2005/0144 vom 17. Mai 2005, K
(2005)1442 endg., ausführt, "in der Vermeidung von Zirkelschlüssen in der Marktanalyse, die dazu führen könnten, dass ein Markt aufgrund existierender Regulierung als wettbewerblich strukturiert angesehen wird, und dass der Markt in Folge der Aufhebung der Regulierung zu einem Zustand zurückkehrt, in dem kein wirksamer Wettbewerb mehr gegeben ist. Anders gesagt muss ein Greenfield-Ansatz sicherstellen, dass ein Fehlen von SMP nur dann festgestellt und Regulierung nur dann aufgehoben wird, wenn Märkte nachhaltig wettbewerblich strukturiert sind, und nicht, wenn das Fehlen beträchtlicher Marktmacht nur aus der bestehenden Regulierung resultiert. Dies impliziert, dass Regulierung berücksichtigt werden muss, die während des Zeitraums der vorausschauenden Beurteilung unabhängig von der SMP-Feststellung auf dem untersuchten Markt fortbestehen wird."